Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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S. 4. 
Das Kalenderjahr ist in Gemäßheit des §. 86 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 
1886 vom Bundesrath zum Rechnungsjahr für die landwirthschaftlichen Berufsgenossen- 
schaften bestimmt worden. « 
(Bekanntmachungvoiit2.NovesIIbcr1887Centralbl.fürdasDcntfchcRöichS-545.) 
B. Zum Ausführungsgesetz. 
8. 5. 
Zu Art. 3 u. 1. 
Durch die Art. 3 u. 4 des Ausführungsgesetzes ist der §. 7 der Ministerialverfügung 
vom 29. Dezember 1886, betreffend den Vollzug des Abschnitts B des Reichsgesetzes vom 
5. Mai 1886 (Reg. Blatt 1887 S. 1) aufgehoben und sind §. 6 letzter Absatz und §. 9 
letzter Absatz der ebengenannten Verfügung geändert. 
In den Fällen des Art. 3 und des Art. 4 Abs. 1 ist von dem Ansatz der Beschwerde- 
sportel nach Nr. 14 des Sporteltarifs vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 203) wenig- 
stens insoweit als diese Sportel von den betheiligten Arbeitern zu entrichten wäre, in der 
Regel abzusehen. 
Zu Art. 10. 
8. 6. 
Die Anordnung der Wahlen der Mitglieder der Genossenschaftsversammlung erfolgt 
durch das Landes-Versicherungsamt. 
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirksvereins erhält durch Vermittlung des 
Oberamts den Auftrag zur Vornahme der Wahl durch den Ausschuß binnen bestimmter 
Frist unter Angabe der Zahl der zu Wählenden. 
Der Vorstand, Schriftführer und Rechner nehmen gleichfalls an der Wahl Theil. 
Bei derselben entscheidet die relative Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit 
das Loos, welches von dem Vorstand gezogen wird. 
Die Wahl wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang in der Weise vorgenommen, 
daß jeder Stimmberechtigte so viel Namen auf einen Stimmzeettel schreibt, als im Bezirk 
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Mitglieder in die Genossenschaf sammlung zu wählen sind. Die Wahl kann auch
	        
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