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8. 14.
Die für die Höhe des Reinertrags maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse sind von
dem Ortsvorsteher zu erheben, zu welchem Behuf derselbe den Betriebsunternehmer zur
Auskunftsertheilung, erforderlichen Falls unter Androhung von Ungehorsamsstrafen, au-
halten kann (vergl. Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes).
Der Ortsvorsteher hat die in Spalte 1—4 ausgefüllte Liste dem Gemeinderath
vorzulegen, welcher sich über die Höhe des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags
gutächtlich auszusprechen hat. Das Ergebniß dieser Berathung ist von dem Rathsschreiber
in Spalte 5 der Liste einzutragen, worauf letztere binnen der vom Landes-Versicherungsamt
zu bestimmenden Frist vom Ortsvorsteher dem vorgesetzten Oberamt vorzulegen ist.
Waren fingirte Steuerkapitale nicht festzusetzen, so ist vom Ortsvorsteher binnen
der im Absatz 1 bezeichneten Frist Fehlanzeige zu erstatten.
Die Oberämter haben die Listen von sämmtlichen Gemeinden des Bezirks zu sammeln
und spätestens 6 Tage nach Ablauf der im Absatz I bezeichneten Frist dem Vorstand
der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
8. 16.
Der Vorstand der Genossenschaft prüft die Listen, bestimmt die festzusetzenden fingirten
Stenerkapitale durch Ausfüllung der Spalte 6 unter Beifügung etwaiger Erwägungs-
gründe in Spalte 8 und sendet die Listen durch Vermittlung der Oberämter den Ge-
meindebehörden behufs Eröffnung des Ergebnisses der Einschätzung an die Betriebsunter-
nehmer innerhalb der vom Landes-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist zurück.
Die Eröffnung ist unter Beifügung des Datums in Spalte 7 von den Betriebs-
unternehmern unterschriftlich zu bescheinigen und von dem Ortsvorsteher zu beurkunden.
Eine Belehrung über das Beschwerderecht findet nicht statt.
S. 17.
Werden die festgesetzten Steuerkapitale in Folge von Beschwerden abgeändert, so sind
die geänderten Summen in Spalte 6 der Liste, unter Anführung der betreffenden Ent-
scheidung in Spalte 8, aufzunehmen.
S. 18.
Die Liste über die fingirten Steuerkapitale ist alljährlich einer Ergänzung und