Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Berichtigung auf Grund des neuesten Stands zu unterziehen. Hiebei finden die Bestim- 
mungen der §§. 11—17 mit nachstehenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 
Je auf den 1. September sind die in §. 11 bezeichneten Betriebe, Betriebstheile 
und Nebenbetriebe zu erheben, welche zu fingirten Stenerkapitalen einzuschätzen sind. 
Dabei kommen sowohl die neu dazu gekommenen Betriebe, Betriebstheile und Neben- 
betriebe, als diejenigen in Betracht, welche wegen eingetretener erheblicher Aenderungen 
anders einzuschätzen sind. 
Im Laufe des Monats September sind sodann die Listen zu ergänzen und zu 
berichtigen und die Einschätzungen vorzunehmen. Soweit es sich um Aenderungen im 
Betrieb handelt, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Höhe der 
Beiträge von Bedentung sind, dienen die nach der Bestimmung des Genossenschaftsstatuts 
zu erstattenden Anmeldungen (Art. 13 Ziff. 6 des Gesetzes) als Grundlage und sind zu 
diesem Behufe zu sammeln. 
Die ergänzten und berichtigten Listen sind von den Gemeindebehörden auf den 
1. Oktober den vorgesetzten Oberämtern, von letzteren auf den 6. Oktober den Ge- 
nossenschaftsvorständen vorzulegen und von diesen durch Vermittlung der Oberämter den 
Gemeindebehörden auf den 1. November zurückzugeben. 
S. 19. 
Kommen nach Einsendung der Listen an den Genossenschaftsvorstand noch solche 
weitere Betriebe, Betriebstheile oder Nebenbetriebe zur Kenntniß des Ortevorstehers, 
welche in Gemäßheit des Gesetzes oder des Genossenschaftsstatuts zu Beiträgen für das 
betreffende Rechnungsjahr heranzuziehen und daher zu fingirten Stenerkapitalen einzu- 
schätzen sind, so ist diese Einschätzung mit thunlichster Beschleunigung nachzuholen und 
das Ergebniß unter Benützung des Formulars Anlage B dem Genossenschaftsvorstand 
unmittelbar vorzulegen. 
Zu Art. 22—24. 
Umlageverfahren. 
S. 20. 
Die Aufstellung des Umlagekatasters, des jährlichen Aenderungsverzeichnisses zu dem- 
selben, sowie der nach Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes zu machenden Mittheilungen geschieht
	        
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