Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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) daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen 
in den Stimmzettel eingetragen worden, ihre Stimme gegeben hat; 
Jc) daß die Gewählten den Anforderungen des §. 4 genügen. 
Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Empfang des Stimmzettels ist der 
letztere frankirt an den mit der Leitung der Wahl beauftragten Vorsitzenden des Schieds- 
gerichts einzusenden. 
S. 6. 
Stimmzeettel, welche nicht den richtigen Vordruck und den Stempel des Landes-Ver- 
sicherungsamts tragen, sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstrei= 
chen und Zusetzen bewirkt werden. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht denutlich 
bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen, 
als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur 
Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen. 
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet vorbehaltlich der 
Beschwerde an das Landes-Versicherungsamt der mit der Leitung der Wahl beauftragte 
Schiedsgerichtsvorsitzende. 
z. 7. 
Der mit der Leitung der Wahl beauftragte Schiedsgerichtsvorsitzende, welcher von 
dem Landes-Versicherungsamt mit den erforderlichen Listen versehen und vom Tage der 
Absendung der Stimmzettel in Kenntniß gesetzt wird, stellt binnen zwei Wochen nach 
Ablauf der Einlieferungsfrist (8. 5) die Wahlergebnisse in einer Uebersicht zusammen 
und nimmt hierüber unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers ein Protokoll 
auf. Aus der Uebersicht müssen die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche 
Stimmen gefallen sind, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen 
und ungültigen Stimmen (§. 6) und die Namen der gewählten Beisitzer und Stellver- 
treter zu ersehen sein. Der Grund der Ungiltigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen 
muß aus dem Protoboll ersichtlich sein. 
§. 8. 
Ueber die Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vergl. S. 3), 
bei Stimmengleichheit das von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ziehende Loos.
	        
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