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Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt für die Schiedsgerichtsbeisitzer
und für die Stellvertreter.
Wenn eine Person zugleich Stimmen als Beisitzer und als Stellvertreter erhalten
hat, so werden ihm, wenn er nicht als Beisitzer gewählt ist, die als Beisitzer erhaltenen
Stimmen auch für die Wahl als Stellvertreter zugezählt.
Die Reihenfolge der zu Stellvertretern Gewählten richtet sich nach der Zahl der
auf sie gefallenen Stimmen.
Sind von den gleichen Krankenkassen die beiden Beisitzer und deren Stellvertreter
zu wählen, so gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Beisitzer erhalten hat, als
erster, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Beisitzer.
Zu den Stellen der vier Stellvertreter gelten in diesem Falle diejenigen, welchen die
meisten Stimmen als Beisitzer und Stellvertreter zugefallen sind, in folgender Reihe ge-
wählt: erste Stellvertreter des ersten und zweiten Beisitzers, zweite Stellvertreter des
ersten und zweiten Beisitzers.
S. 9.
Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den Schiedsgerichts-
vorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt.
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (Art. 14 Abs. 2
des Ausführungsgesetzes), so ist eine Nachwahl durch den Schiedsgerichtsvorsitzenden her-
beizuführen. çl
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist nach §. 53 Abs.
3 u. 4 des Reichsgesetzes zu verfahren.
F. 10.
Binnen einer Woche nach der Feststellung des Wahlergebnisses reicht der Schieds-
gerichtsvorsitzende das von ihm aufgenommene Protokoll unter Beifügung der Stimmzettel
dem Landes-Versicherungsamt ein. Letzteres erstattet über das Ergebniß der Wahl dem
Ministerium des Innern Bericht und gibt hievon dem Schiedsgerichtsvorsitzenden und dem
Genossenschaftsvorstand Kenntniß.
S. 11.
Wenn in Gemäßheit des §. 51 Abs. 5 des Neichsgesetzes und des §. 3 Abs. 2 der
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. März 1888 (Reg. Blatt S. 111) die