Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den örtlichen Aufsichts- und Ueberwachunge#dienst bei der Reblanskrankzheit. 
Vom 5. April 1888. 
Mit 1 Aulage. 
An Stelle des §. 8 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. Sep- 
tember 1885 (Reg. Blatt Seite 360), betreffend die Vollziehung des Reichsgesetzes über 
die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883, und des Aus- 
führungsgesetzes vom 3. Mai 1885 treten die nachfolgenden Bestimmungen: 
S. 1. 
Den Ortspolizeibehörden liegt ob, die auf ihren Markungen befindlichen Reb- 
pflanzungen in Bezug auf das Auftreten der Reblaus überwachen zu lassen. 
Zu diesem Zweck ist in jeder weinbautreibenden Gemeinde eine Ortskommission 
zu bilden. 
Zur Beaufsichtigung der Thätigkeit dieser Ortskommissionen werden Bezirks- 
obmänner bestellt (siehe §. 6). 
S. 2. 
Die Ortskommissionen sind von dem Gemeinderath aus der Zahl der im Weinban 
praktisch erfahrenen Männer zu wählen. Unbeschadet der Befähigung ist das Absehen 
vorzugsweise auf solche Personen zu richten, welche den Dienst in der Kommission unter 
Verzichtleistung auf eine Belohnung aus der Gemeindekasse als Ehrenamt zu versehen 
bereit sind. Die Ortskommissionen haben je nach dem Umfang der auf der Gemeinde- 
markung befindlichen Weinberge und Rebpflanzungen aus drei oder mehreren Mitgliedern 
zu bestehen. Jedem Mitglied ist ein bestimmter Theil der Markung als Aufsichtskreis 
zuzutheilen, dessen räumliche Ausdehnung in der Regel 40 ha nicht überschreiten soll. 
Die Feststellung der Zahl der Kommissionsmitglieder und die Zutheilung der Auf- 
sichtskreise erfolgt durch den Gemeinderath. Im Falle des Abgangs eines Mitglieds hat 
der Gemeinderath durch die sofortige Wahl eines neuen Mitglieds die Ortskommission 
zu ergänzen. 
Die Kommissionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit 
einen Vorstand, welcher den Verkehr mit der Gemeindebehörde und mit dem Bezirks- 
obmann vermittelt. 
Ueber die erfolgte Bestellung und die jeweilige Ergänzung einer Ortskommission ist 
sofort von dem Ortsvorsteher eine Anzeige, welche die Namen des Vorstands und der
	        
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