Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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sind von dem Ortsvorsteher unverzüglich mittelst Protokollauszuges dem Bezirksobmaun 
mitzutheilen, welcher — je nach Befund — die Benachrichtigung des Oberamts und des 
Aufsichtskommissärs zu veranlassen hat. 
Ebenso ist auch bei Anzeigen in den Fällen des §. 3 Ziffer 2 und 3 dann zu ver- 
fahren, wenn unter den obwaltenden Verhältnissen eine nähere Untersuchung durch den 
Bezirksobmann geboten erscheint. 
In den Fällen des §. 3 Ziffer 3, in welchen ein verbotswidriger Rebenbezug zur 
Anzeige gelangt, ist von dem Ortsvorsteher jedenfalls dem Oberamte unverweilte Vorlage 
zur Herbeiführung des strafrechtlichen Einschreitens (s. Reichsgesetz §. 12 und Vollz.Verf. 
§. 35) zu machen. 
S. 6. 
Die zur Aufsichtsführung über die Ortskommissionen zu bestellenden Bezirksobmänner 
(S.1 Abs. 3) werden von der Zentralstelle für die Landwirthschaft ernannt. 
Ebenso werden durch dieselbe die den Bezirksobmännern zugetheilten Aufsichtsbezirke 
festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. 
8. 7. 
Den Bezirksobmännern kommen folgende Obliegenheiten zu: 
1) Dieselben haben mindestens einmal im Jahre und zwar von Mitte Juli ab jede 
weinbautreibende Gemeinde ihres Aufsichtsbezirks zu dem Zwecke zu besuchen, um durch 
die Einsichtnahme des von den Ortsvorstehern zu führenden Protokolls (§. 4), durch die 
Entgegennahme und Einziehung mündlicher Mittheilungen, sowie durch eine in Gemein- 
schaft mit den Mitgliedern der Ortskommission auszuführende Begehung sämmtlicher auf 
der Markung gelegenen Weinberge und Rebpflanzungen sich über die Thätigkeit der Orts- 
kommissionen zu unterrichten und die Rebpflauzungen auf das Vorhandensein verdächtiger 
— d. h. eine Abweichung von der Beschaffenheit gesunder Reben derselben Lage zeigender — 
Erscheinungen zu durchsuchen und zu prüfen. 
Diese Gelegenheit ist zugleich zu benützen, um die Mitglieder der Ortskommissionen 
und andere Weinbantreibende über die Reblauskrankheit und die zu ihrer Bekämpfung ge- 
troffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu belehren, sowie mit ihnen die sonstigen in den 
begangenen Weinbergen wahrgenommenen Krankheitserscheinungen zu besprechen. 
2) Außerdem haben die Bezirksobmänner, so oft sie durch die Mittheilung eines 
Ortsvorstehers (§.5 Abs. 1 und 2) oder auf anderem zuverlässigem Wege erfahren, daß 
sich in einer Rebpflanzung Anzeichen für das Vorhandensein der Neblaus finden, sich als-
	        
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