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sind von dem Ortsvorsteher unverzüglich mittelst Protokollauszuges dem Bezirksobmaun
mitzutheilen, welcher — je nach Befund — die Benachrichtigung des Oberamts und des
Aufsichtskommissärs zu veranlassen hat.
Ebenso ist auch bei Anzeigen in den Fällen des §. 3 Ziffer 2 und 3 dann zu ver-
fahren, wenn unter den obwaltenden Verhältnissen eine nähere Untersuchung durch den
Bezirksobmann geboten erscheint.
In den Fällen des §. 3 Ziffer 3, in welchen ein verbotswidriger Rebenbezug zur
Anzeige gelangt, ist von dem Ortsvorsteher jedenfalls dem Oberamte unverweilte Vorlage
zur Herbeiführung des strafrechtlichen Einschreitens (s. Reichsgesetz §. 12 und Vollz.Verf.
§. 35) zu machen.
S. 6.
Die zur Aufsichtsführung über die Ortskommissionen zu bestellenden Bezirksobmänner
(S.1 Abs. 3) werden von der Zentralstelle für die Landwirthschaft ernannt.
Ebenso werden durch dieselbe die den Bezirksobmännern zugetheilten Aufsichtsbezirke
festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.
8. 7.
Den Bezirksobmännern kommen folgende Obliegenheiten zu:
1) Dieselben haben mindestens einmal im Jahre und zwar von Mitte Juli ab jede
weinbautreibende Gemeinde ihres Aufsichtsbezirks zu dem Zwecke zu besuchen, um durch
die Einsichtnahme des von den Ortsvorstehern zu führenden Protokolls (§. 4), durch die
Entgegennahme und Einziehung mündlicher Mittheilungen, sowie durch eine in Gemein-
schaft mit den Mitgliedern der Ortskommission auszuführende Begehung sämmtlicher auf
der Markung gelegenen Weinberge und Rebpflanzungen sich über die Thätigkeit der Orts-
kommissionen zu unterrichten und die Rebpflauzungen auf das Vorhandensein verdächtiger
— d. h. eine Abweichung von der Beschaffenheit gesunder Reben derselben Lage zeigender —
Erscheinungen zu durchsuchen und zu prüfen.
Diese Gelegenheit ist zugleich zu benützen, um die Mitglieder der Ortskommissionen
und andere Weinbantreibende über die Reblauskrankheit und die zu ihrer Bekämpfung ge-
troffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu belehren, sowie mit ihnen die sonstigen in den
begangenen Weinbergen wahrgenommenen Krankheitserscheinungen zu besprechen.
2) Außerdem haben die Bezirksobmänner, so oft sie durch die Mittheilung eines
Ortsvorstehers (§.5 Abs. 1 und 2) oder auf anderem zuverlässigem Wege erfahren, daß
sich in einer Rebpflanzung Anzeichen für das Vorhandensein der Neblaus finden, sich als-