Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

163 
16. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag d den 30. §m 1888. 
— halt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen 
in den Departements des Innern und der Finanzen. Vom 19. Aprilk 1 
verfügung der Ministerien des Innern und der Einanzen, 
betreffend die Vergebung von Peistungen und Lieferungen in den Departements des Innern 
und der Finanzen. Vom 1)9. April 1888. 
Die Behörden der Departements des Innern und der Finanzen werden hiemit an- 
gewiesen, vom 1. Juli 1888 ab bei der Vergebung von Leistungen und Lieferungen 
für die Zwecke ihrer Verwaltung die nachstehenden allgemeinen Bestimmungen einzuhalten, 
soweit nicht gemäß dem Schlußsatz derselben für einzelne Verwaltungszweige durch das 
vorgesetzte Ministerium Ausnahmen zugelassen sind. 
Den Gemeinde-, Stiftungs und Amtskörperschaftsbehörden wird empfohlen, bei der 
Vergebung von Leistungen und Lieferungen diese allgemeinen Bestimmungen gleichfalls 
zur Anwendung zu bringen. 
Die Kreisregierungen und Oberämter haben innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse 
hierauf bei den Gemeinde-, Stiftungs= und Amtskörperschaftsbehörden entsprechend hin- 
zuwirken. 
Stuttgart, den 19. April 1888. 
Schmid. Renner.
	        
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