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die für den Zuschlag vorbehaltene Frist;
der Preis der Auszüge aus den Verdingungsanschlägen, der Zeichnungen, Be—
dingungen 2c. und die Gelegenheit für die Einsichtnahme und den Bezug
derselben.
Die Jusertionskosten und sonstige Auslagen für Bekanntmachungen werden von der
ausschreibenden Behörde getragen.
3. Bestimmung des Tags der Eröffnung der Angebote.
Um den Bewerbern die nothwendige Zeit zur sachgemäßen Vorbereitung der Angebote
zu gewähren, ist vorbehaltlich einer durch besondere Umstände gebotenen größeren Be-
schleunnigung — die Verhandlung betreffend die Eröffnung bei kleineren Arbeiten und
leicht zu beschaffenden Lieferungen unter Bestimmung einer Frist von 14 Tagen, bei
größeren Arbeiten einer solchen von 4—6 Wochen anzuberaumen.
4. Zuschlagsfrist.
Die Zuschlagsfristen sind in allen Fällen, insbesondere aber bei Lieferungen solcher
Materialien, deren Preise häufigen Schwankungen unterliegen, möglichst kurz zu bemessen.
Dieselben dürfen den Zeitraum von 14 Tagen, bezw. wenn die Genehmigung höherer
Instanzen einzuholen ist, von 4 Wochen in der Regel nicht überschreiten.
5. Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.
Den öffentlichen Ausschreibungen sind die durch das Gewerbeblatt öffentlich bekannt
zu machenden Bedingungen zu Grunde zu legen.
In den Ausschreibungen selbst ist demnächst nur auf diese Bekanntmachungen zu
verweisen.
Auf das Verfahren bei engeren Ausschreibungen sinden diese Bedingungen mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Auszüge aus den Verdingungsanschlägen,
für die Zeichnungen, Bedingungen 2c. (II. 2), welche den zur Bewerbung aufgeforderten
Unternehmern zugestellt werden, eine Erstattung von Kosten nicht beansprucht wird.
6. Eröffnung der Angebote.
Zu der Verhandlung betreffend die Eröffnung der Angebote haben nur die Bewerber
und deren Bevollmächtigte, nicht aber unbetheiligte Personen Zutritt.