Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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K 4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 30. Jannar 1888. 
  
. Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Abänderung der Feuerpolizeiordnung. Vom 4. Jannar 1888. — Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von mineralischen Oelen, Aether, Schwefel- 
lohlenstoff und ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten. Vom 11. Jannar 1888. — Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an das Zellerstift in Na- 
gold. Vom 16. Jannar 1888. 
Königliche Verordnung, betreffend die Abänderung der Feuerpolizeiordunng. 
Vom 4. Jannar 1888. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
S. 1. 
Die §§. 7, 20, 21, 43 und 44 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1876, 
betreffend die Feuerpolizei, Reg. Blatt S. 513, werden durch die nachstehenden Bestim- 
mungen ersetzt: 
8. 7. 
Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuerfangen- 
der Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht zu betreten oder sich denselben 
mit unverwahrtem Feuer oder Licht zu nähern, ist verboten. 
Ebenso ist es nicht erlaubt, in den bezeichneten Näumen Tabak zu rauchen oder 
Reibfeuerzeuge zu verwenden.
	        
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