Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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5. Koutrole der Ausführung. 
Der Verwaltung ist das Recht vorbehalten, in geeigneter Weise die Ausführung 
bedungener Arbeiten auf den Werken, in den Werkstätten, auf den Arbeitsplätzen 2c. zu 
überwachen. 
Die Kontrole bei Bauarbeiten kann sich auch darauf erstrecken, daß der Unternehmer 
seine Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsvertrage gegenüber den von ihm beschäftigten 
Handwerkern und Arbeitern pünktlich erfüllt. Für den Fall, daß der Unternehmer diesen 
Verbindlichkeiten nicht nachkommen, und hierdurch das angemessene Fortschreiten der Ar- 
beiten in Frage gestellt werden sollte, ist das Recht vorzubehalten, Zahlungen für Rech- 
nung des Unternehmers unmittelbar an die Betheiligten zu leisten. 
Die Kosten der Kontrole und Abnahme der Arbeiten trägt die Verwaltung. 
Den von dem Lieferanten als Bezugsquelle bezeichneten Fabrikanten kann Mittheilung 
gemacht werden, wenn sich Anstände bezüglich der Ausführung der betreffenden Lieferungen 
ergeben. 
6. Streitigkeiten. 
Für die Entscheidung über etwaige den Inhalt oder die Ausführung des Vertrags 
betreffende Streitigkeiten ist die Bildung eines Schiedsgerichts zu vereinbaren, für welches 
die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877 §§. 851—872 
in Anwendung kommen. 
Ueber eine Ergänzung des Schiedsgerichts für den Fall, daß unter den erwählten 
Schiedsrichtern Stimmengleichheit sich ergeben sollte, ist ausdrücklich Bestimmung zu treffen. 
Gegen Anordnungen, welche die Art der Ausführung eines Baues betreffen, ist die 
Anrufung eines Schiedsgerichts nur wegen der dadurch etwa begründeten Entschädigungs- 
ansprüche zuzulassen. 
7. Kosten der Verträge. 
Etwaige Kosten des Vertragsabschlusses sind von jedem Theile zur Hälfte zu tragen. 
Briefe, Depeschen und andere Mittheilungen im Interesse des Abschlusses und der 
Ausführung der Verträge sind beiderseits zu frankiren. 
Wo in einzelnen Verwaltungszweigen besondere Gründe gegen die Anwendung vor- 
stehender Bestimmungen vorliegen, bleibt es den beiden Ministerien überlassen, Aus- 
nahmen zu genehmigen. 
  
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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