Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die Formularbögen zu diesen Listen sind den mit der Anlegung beauftragten Per- 
sonen durch den Ortsvorsteher spätestens am Ende des Monats Februar jeden Jahres 
zuzustellen. 
§. 3. 
Die Liste der zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder ist auf Grund der Ge- 
burts= und Familienregister von den mit der Führung dieser Dokumente betrauten Or- 
ganen unter Beihilfe der Ortsvorsteher bezüglich des Eintrags der nicht in der Gemeinde 
geborenen, hereingezogenen und der weggezogenen Kinder mittelst Ausfüllung der Rubriken 
1—6 des Formulars V zu fertigen. 
In diese Liste sind aufzunehmen: 
1) die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, in Spalte 26 
derselben vermerkten Erstimpfpflichtigen; 
2) sämmtliche während des vorhergehenden Kalenderjahres geborenen und am Schlusse 
desselben im Impfbezirk lebenden Kinder, gleichviel ob dieselben während des vor- 
hergehenden Kalenderjahres bereits geimpft worden sind oder nicht; 
3) die während des laufenden Kalenderjahres aus andern Impfbezirken zugezogenen 
und als noch nicht mit Erfolg geimpft überwiesenen, im vorhergehenden Kalender- 
jahre geborenen Kinder. 
Sind einzelne Orte oder Wohnplätze einer Gemeinde anderen Impfbezirken als dem 
des Hauptorts zugetheilt, so sind die Listen nach Impfbezirken gesondert anzulegen. 
Spätestens am 31. März hat der Ortsvorsteher die von ihm und dem Standes- 
beamten bezüglich der Vollständigkeit der darin aufgeführten Impflinge zu beurkundenden 
Impflisten an den Oberamtsarzt einzusenden. 
S. 4. 
Die Liste der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder ist durch die Vorsteher 
der betreffenden Schulanstalten mittelst Ausfüllung der Rubriken 1—6 des Formulars VI. 
zu fertigen. 
In diese Liste sind aufzunehmen: 
1) die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in 
Spalte 27 derselben vermerkten Wiederimpfpflichtigen; 
2) sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten 
und Privatschulen mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche
	        
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