Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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1) alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 16 mit „Nein“ ver- 
zeichneten Kinder; 
alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht zum dritten Male ohne Erfolg 
geimpften Kinder (entnehmbar aus Spalte 6 und 17); 
alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 24 beziehungsweise 
25), sowie alle nicht auffindbaren oder zufällig ortsabwesenden (Spalte 21 be- 
ziehungsweise 22) oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen Kinder (Spalte 
25 beziehungsweise 26). 
Die Beurtheilung der Impfwirkung hat nach Maßgabe des §. 20 der Anlage A 
stattzufinden. 
Als entschuldigt ist das Ausbleiben bei der Nachschau zu erachten, wenn bei dieser 
ein auf Grund persönlichen Augenscheins ausgestelltes Zeugniß eines approbirten Arztes 
oder einer mit Bezug auf die Ausübung einer öffentlichen Funktion beeidigten Person 
darüber beigebracht wird, daß der Impfling erkrankt sei. 
Wenn der Geimpfte auch an der letzten Impftagfahrt des betreffenden Impfbezirks 
nicht vorgestellt oder nicht längstens bis zum 8. Oktober dem Impfarzt das Zeugniß 
eines approbirten Arztes über den Erfolg der Impfung vorgelegt ist, so ist er als ohne 
Erfolg geimpft zu behandeln und zur nächsten Jahresimpfung zu verweisen. 
8. 11. 
Nach beendigter Nachschau hat der Impfarzt für diejenigen Impflinge, welche bei 
der öffentlichen Impfung mit Erfolg geimpft wurden, die Impfscheine nach dem ange- 
bogenen Formular I, für diejenigen aber, welche ohne Erfolg geimpft wurden und einer 
wiederholten Impfung sich zu unterwerfen haben, nach Formular II auszufertigen und 
solche an die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der Impflinge abgeben zu lassen. 
Zu den Impfscheinen der der erstmaligen Impfung unterliegenden Kinder ist 
Formular I à und II a auf röthlichem Papier, zu den Impfscheinen für Schüler, die 
im 12. Lebensjahr wiederimpfpflichtig werden, aber Formular IbD und II b auf grünem 
Papier zu verwenden. 
§. 12. 
Für diejenigen Impfpflichtigen, welche wegen Krankheit eine zeitliche Befreiung von 
der Impfung erlangt haben (Impfgesetz §. 2), hat der Impfarzt Zeugnisse nach For- 
maular III und für diejenigen, welche, weil sie die natürlichen Blattern überstanden haben, 
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