Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Diese Scheine, sowie die etwaigen privaten Befreiungs= und Entschuldigungszeugnisse 
sind durch die Vertreter der Impflinge vor Jahresschluß an den öffentlichen Impfarzt 
einzusenden. Auf diese Verpflichtung sind die letzteren durch die Ortspolizeibehörde auf 
Grund einer ihr von dem Impfarzt einzuhändigenden Liste derjenigen Impflinge, welche 
bis dahin nicht der Impfung unterworfen worden sind, spätestens am 1. Dezember noch 
einmal aufmerksam zu machen. Der Impfarzt hat in die Privatscheine den Namen des 
Impfbezirks und die Nummer der Impfliste einzutragen und sodann die Scheine den 
Vertretern der Impflinge unmittelbar oder durch den Ortsvorsteher wieder zustellen zu 
lassen. In größeren Gemeinden kann dieses Geschäft eigenen Impfbuchführern über- 
tragen werden. 
Bei Ausstellung aller dieser Listen, Zeugnisse und Scheine haben sich die Privat- 
impfärzte der für diesen Zweck eingeführten gedruckten Formulare zu bedienen, welche sie 
gegen Erstattung des Selbstkostenpreises von demjenigen Beamten beziehen können, der 
mit der Beschaffung der Formulare für die öffentlichen Impfungen beauftragt worden ist. 
Die Impfung selbst ist nach den in den Anlagen A und h gegebenen Vorschriften 
vorzunehmen. 
V. Obliegenheiten der Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und von Privatschulen. 
S. 17. 
Die Obliegenheiten der Vorsteher von Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impf- 
zwang im Sinne des §. 1 Ziff. 2 des Gesetzes (Revaccinationspflicht) unterliegen, sind 
abgesehen von der oben §. 4 vorgeschriebenen Anlegung von Impflisten in §. 13 des Impf- 
gesetzes näher bestimmt. 
Hienach ist erforderlich, daß mit Ausnahme der Landesuniversität, des Polytechnikums, 
der landwirthschaftlichen Akademie in Hohenheim, der Kunstschule, der Thierarzneischule, 
der Baugewerkeschule, der niederen evangelisch-theologischen Seminarien und katholischen 
Convicte, der Schullehrerseminarien, der Ackerbau= und Weinbauschulen, der landwirth- 
schaftlichen Winterschulen, der Sonntags= und Abendschulen, die Vorsteher der im König- 
reich bestehenden öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen von den Eltern, Pflegeeltern 
oder Vormündern derjenigen neu eintretenden Zöglinge, welche das 12. Lebensjahr bereits 
zurückgelegt haben, und ebenso von den Eltern, Pflegeeltern oder Vormündern derjenigen 
Zöglinge, welche in die Liste der revaccinationspflichtigen Schüler (§. 4) eingetragen sind,
	        
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