Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 12. 
Die Vorschriften im §. 6, §. 9 Abs. 2 und 8. 10 finden auch für Thier-Lymphe 
sinngemäße Anwendung. 
Im Ucebrigen wird bezüglich der Gewinnung der Thier-Lymphe auf die Anlage l) 
verwiesen. 
C. Aufbewahrung der Lymphe. 
8. 13. 
Die Aufbewahrung der Menschen-Lymphe in flüssigem Zustande hat in reinen, gut 
verschlossenen Kapillarröhren oder Glasgefäßen von 1 bis 2 com Inhalt zu geschehen. 
Zur Aufbewahrung in trockenem Zustande sind Platten oder Gefäße aus Glas, oder 
Stäbchen aus Elfenbein, Fischbein oder Horn zu benützen. 
Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründlicher Reinigung 
und Desinfektion (am besten durch Anskochen mit Wasser) zum zweiten Male benutzt werden. 
Die Lymphe ist vor einer Abkühlung bis auf den Gefrierpunkt und vor einer Er- 
wärmung auf mehr als 50° C. zu schützen. 
8. 15. 
Bezüglich der Aufbewahrung der Thier-Lymphe wird auf die Beilage zu 8. 30 der 
Anweisung zur Gewinnung, Aufbewahrung und Versendung von Thier-Lymphe (Aulage D) 
verwiesen. 
D. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
8. 16. 
Es empfiehlt sich, die Kinder nicht früher zu impfen, als bis sie das Alter von drei 
Monaten überschritten haben. 
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchtigen- 
den oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht geimpft 
und nicht wiedergeimpft werden. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und 
werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
S. 17. 
Die zur Impfung bestimmten Iustrumente müssen rein sein und vor jeder Impfung 
eines neuen Impflings mittels Wassers und Abtrocknung gereinigt werden.
	        
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