Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Anlage B. 
Verhaltungsvorschriften 
für die Angehörigen der Impflinge. 
8. 1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diph- 
theritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen 
Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
. 2. 
Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen 
Kleidern gebracht werden. 
F. 3. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die wichtigste 
Pflicht. 7 
Wenn das tägliche Baden des Impflinges nicht ausführbar ist, so versäume man 
wenigsteus die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. 
. 5. 
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
. 6. 
Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. Man vermeide im 
Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. 
8. 7. 
Die Impfstellen sind mit der größten Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und 
vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend weit sein, damit sie 
nicht durch Scheuern die Impfsstellen reizen. 
S. 8. 
Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, 
welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und 
zu erhabenen, von einem rothen Eutzündungshofe umgebenen Schutzpocken entwickeln. 
Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt.
	        
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