Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Anlage C. 
Vorschriften. 
welche von den Ortspolizeibehörden bei der Ausführung des 
Impfgeschäftes zu befolgen sind. 
S. 1. 
Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, 
Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Verbreitung auf, 
so wird die Impfung ausgesetzt. Der Ortsvorsteher hat daher, wenn solche Krankheiten 
zur Impfzeit oder kurz vor derselben auftreten, dem Impfarzt sofort hievon Anzeige zu 
machen. 
Von der Ortspolizeibehörde ist dafür zu sorgen, daß aus einem Hause, in welchem 
Fälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit vorgekommen sind, Kinder zum öffentlichen 
Termin nicht gebracht werden, sowie daß auch Erwachsene aus solchen Häusern sich vom 
Impftermin und der Nachschau fern halten. Impfung und Nachschau an Kindern aus 
solchen Hänsern müssen getrennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
Ebenso (Abs. 2) ist zu verfahren, wenn in einem Haus die natürlichen Pocken auf- 
getreten sind. 
S. 2. 
Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig gereinigte 
und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warte- 
raumes vom Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
S. 3. 
Der Ortsvorsteher hat ein Mitglied des Gemeinderats oder einen Polizeibeamten 
mit dem Anwohnen bei dem Impftermin und der Nachschau zu beauftragen, um im Ein- 
vernehmen mit dem Impfarzt für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. 
Entsprechende Schreibhilfe ist bereit zu stellen. 
Es ist Sorge zu tragen, daß bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nach- 
schau ein Lehrer anwesend ist.
	        
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