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die in dem Lagerraum etwa entweichenden Gase in jene Räume eindringen und
daselbst die Bildung eines explosiven Gasgemisches herbeiführen können;
4) der Lagerraum muß durch das Tageslicht ausreichend erhellt sein. Ist jedoch
eine künstliche Beleuchtung nicht zu vermeiden, so darf dieselbe, wofern nicht eine
elektrische Beleuchtung eingerichtet ist, nur von außen durch gasdicht schließende
Glas= oder Glimmerscheiben hindurch erfolgen;
5) Mengen von mehr als 600 kg dürfen nur außerhalb der Ortschaften gelagert
werden.
8. 4.
Der Gebrauch eines brennenden Lichtes in den in §. 3 bezeichneten Lagerräumen
ist, anch wenn dasselbe in einer Laterne wohl verwahrt ist, verboten. Auch darf in diesen
Räumen weder Tabak geraucht, noch ein Reibfeuerzeug verwendet werden (zu vergl §. 7
der Feuerpolizeiordnung in der Fassung der K. Verordnung vom 4. Jannar 1888).
In denselben ist eine hinreichende Menge trockenen, feinkörnigen Sandes zum Ueber-
schütten oder Abreiben der beim Umfüllen oder sonst etwa feucht werdenden Stellen vor-
räthig zu halten. Von Oel getränkter Sand ist sofort vorsichtig zu entfernen.
8. 5.
In den Verkaufsräumen der Detailhändler oder den mit diesen Räumen in Ver—
bindung stehenden Gelassen dürfen die in 8. 2 bezeichneten Stoffe nur in Mengen bis
zu höchstens 15 kg und nur in metallenen, dicht verschlossenen und mit einem Hahnen
versehenen Gefässen aufbewahrt werden. Nur für Ouantitäten von nicht mehr als einem
halben Liter ist auch die Aufbewahrung in fest verschlossenen Glasflaschen gestattet (zu
vergl. übrigens auch Aichordnung vom 27. Dezember 1884, besondere Beilage zu Nummer 5
des R. Ges. Blatts von 1885, §. 14 Abs. 1).
Die zur Aufbewahrung benutzten Gefässe (Abs. 1) dürfen nie ganz gefüllt sein, son-
dern müssen stets einen leeren Raum enthalten, um der Ausdehnung der Flüssigkeiten
einigen Spielraum zu lassen.
Der Aufbewahrungsplatz ist so zu wählen, daß eine Erwärmung der Gefässe und
ihres Inhalts durch die Sonne oder durch Heizungseinrichtungen möglichst ausgeschlossen ist.
Bei künstlichem Licht mit Ausnahme elektrischer Glühlichtbelenchtung dürfen die auf-
bewahrten Flüssigkeiten nicht aus einem Gefäß in ein anderes gefüllt, sondern nur mit
dem Gefäß, in welchem sie sich befinden, dem Käufer überliefert werden.