Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

21 
Hinsichtlich der erforderlichen Hinweisung auf die Feuergefährlichkeit des Inhalts 
der Gefässe, in welchen nicht testhaltiges Petroleum und sonstige nicht testhaltige Petroleum- 
destillate gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden, sind die Bestimmungen der 
Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882, betreffend das gewerbsmäßige Verkaufen 
und Feilhalten von Petroleum, R. Ges. Blatt S. 40, maßgebend. 
S. 6. 
Vorbehältlich der in §. 5 gegebenen Vorschriften über die Größe der in den Verkaufs- 
räumen der Detailhändler zugelassenen Vorräthe darf in den dem regelmäßigen Aufent- 
halt oder dem Verkehr von Menschen dienenden Räumen, insbesondere in Wohnräumen 
mit Einschluß der Küchen, in den unmittelbar an dieselben sich anschließenden Vorraths= 
räumen, Komptoiren, Gast= und Schankwirthschaften und Werkstätten keine größere Menge 
der in §. 2 bezeichneten Flüssigkeiten als eine solche von 2 kg aufbewahrt werden. 
Zur Aufbewahrung dürfen nur dicht geschlossene Gefässe von Metall oder starkem 
Glas unter Beachtung der in §. 5 Abs. 2 und 3 ertheilten Vorschriften verwendet werden. 
Das Umfüllen von einem Gefäß in das andere ist nur entfernt von offenem Licht 
oder Feuer zulässig. 
8. 7. 
Die Polizeibehörden sind befugt, von den Lager= und Aufbewahrungsräumen der- 
jenigen Personen, welche mit den in §F. 2 bezeichneten Stoffen Handel treiben, jederzeit 
Einsicht zu nehmen und sich von der Einhaltung der in den §§. 3—5 enthaltenen, sowie 
der im einzelnen Fall etwa ertheilten besonderen Vorschriften Ueberzeugung zu verschaffen. 
F. 8. 
Durch allgemeine ortpolizeiliche Vorschrift können: 
1) auch weitere als die in §. 2 bezeichneten feuergefährlichen Stoffe ähnlicher Art 
den in §§. 3—7 getroffenen Bestimmungen unterstellt, 
2) hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit der Lager= und Aufbewahrungsräume, 
sowie der Beschaffenheit der zur Verwahrung der Flüssigkeit verwendeten Gefässe 
weitergehende als die im Vorstehenden gegebenen Vorschriften ertheilt und 
3) die zur Aufbewahrung in den Lager-, Verkaufs= und Wohnräumen zugelassenen 
Quantitäten unter das in §. 3 Ziffer 5, §. 5 und §. 6 bestimmte Maß herabgesetzt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.