Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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ortsüblicher Weise in Kenntniß zu setzen und es ist hierbei daran zu erinnern, daß Jeder, 
in dessen Haus oder Wohnung eine Person an den Pocken erkrankt, sowie Jeder, der 
die Pflege eines an den Pocken Erkrankten übernimmt, verbunden ist, hiervon wie von 
etwaigen Todesfällen sogleich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
Ueber die Kennzeichen der Krankheit ist den Ortsvorstehern vom Oberamtsarzt die 
in Anlage II. enthaltene Belehrung auszuhändigen und zu erläutern. 
8. 19. 
In größeren Orten mit über 5000 Einwohnern kann die Bekanntgebung des Aus- 
bruchs der Pocken sammt Belehrung insolange auf die Bewohner des betroffenen Hauses 
und dessen Nachbarschaft beschränkt bleiben, als nur vereinzelte Fälle vorkommen. Bei 
Auftreten der Krankheit in mehreren Stadttheilen zugleich oder bei Häufung der Erkrank- 
ungen in dem erstbefallenen ist jedoch die allgemeine Bekanntmachung alsbald einzuleiten. 
Im Falle erheblicheren Umsichgreifens der Krankheit sind in Städten mit 10 000 
und mehr Einwohnern tägliche Uebersichten über den Stand derselben in den Tagesblättern 
zu veröffentlichen, welche zugleich ein Verzeichniß derjenigen Häuser zu enthalten haben, 
in welchen sich Pockenkranke befinden. Für diese Uebersichten ist das Formular Anlage I. 
zu benützen. 
E. Außerordentliche Impfungen. 
8. 20. 
Wenn Seitens des Oberamtsarzts der Ausbruch der Pocken in einem Ort konstatirt 
ist, so hat er sofort an Ort und Stelle die vorläufigen Vorbereitungen zur Einleitung 
einer außerordentlichen öffentlichen Impfung zu treffen. Diese letztere ist von dem Ober- 
amt auf Antrag des Oberamtsphysikats gemäß den Bestimmungen der Ministerialver= 
fügung vom heutigen Tage, betreffend die Vollziehung des Reichsimpfgesetzes, Abschnitt VI, 
sowohl für die betroffenen, als auch, wenn es nöthig erscheinen sollte, für benachbarte 
bedrohte Gemeinden anzuordnen. 
In den größeren Orten des Landes mit über 5000 Einwohnern kann nach dem 
Ermessen der Bezirksbehörde im Einvernehmen mit dem Oberamtsarzt an die Stelle der 
außerordentlichen öffentlichen Impfung in der ganzen Gemeinde eine auf die Einwohner 
der von der Krankheit befallenen Gebäude und deren nächster Umgebung beschränkte 
öffentliche Impfung treten.
	        
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