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Die Kreisregierungen sind ermächtigt, in einzelnen Fällen von besonderer Natur
von der Einhaltung einzelner der in den §§. 3—6 wie in ortspolizeilichen Vorschriften
im Sinn des §. 8 enthaltenen Anordnungen zu dispensiren, wenn die thatsächlichen
Verhältnisse und die getroffenen besonderen Vorsichtsmaßregeln von der Art sind, daß
trotz eines Abgehens von den allgemeinen Vorschriften eine Feuer= oder Explosionsgefahr
nach sachverständigem Urtheil nicht zu befürchten steht.
S. 10.
Die gegenwärtige Verfügung findet keine Anwendung auf Gewerbebetriebe, in welchen
die in §. 2 bezeichneten und die ihnen nach §. 8 Ziffer 1 durch ortspolizeiliche Vorschrift
gleichgestellten Stoffe hergestellt, bearbeitet oder zu technischen Zwecken verwendet werden.
In dieser Hinsicht sind vielmehr die erforderlichen Vorschriften auf Grund der §#§. 16 ff.
und 120 der Gewerbeordnung von der zuständigen Behörde zu treffen.
8. II.
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Juli 1888 in Kraft.
Es kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt die in S. 1 Abs. 2 und F§. 3 Abs. 1 vor-
gesehene polizeiliche Erlaubniß nachgesucht und ertheilt werden.
Stuttgart, den 11. Jannar 1888. Schmid.
Uckanntmachung des Ministeriums des Innern,
beireffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit au das ZJellerstist in Nagold.
Vom 16. Januar 1888.
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine Königliche
Hoheit der Prinz Wilhelm am 16. Jannar d. Is. der von der verstorbenen Fran
Emilie Zeller, geb. Conradi, in Nagold durch letztwillige Verfügung unter dem
Namen „Zellerstift“ errichteten, zur Unterstützung alleinstehender Fraunenspersonen aus
dem Honoratioren= oder Bürgerstande, sowie zu christlichen Vereins= und Versammlungs-
zwecken bestimmten Stiftung, welche ihren Sitz in Nagold hat, auf Grund der vorgelegten
Statuten die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen.
Stuttgart, den 16. Jannar 1888. Schmid.
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).