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Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen sowie der hinsichtlich des Baues und
des Betriebes vorgeschriebenen Polizeiverordnungen und Reglements wird, soweit die
Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen
Wege in Frage steht, durch die zuständigen Behörden des K. Ministeriums des Innern
überwacht. Im Uebrigen wird die Staatsaufsicht von dem K. Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und den von demselben
bezeichneten Behörden ausgeübt. Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts
erwachsenden Kosten hat der Unternehmer zu ersetzen.
Die zur Ansübung der Bahnpolizei berufenen Beamten des Unternehmers, des-
gleichen die Lokomotivführer, werden, sobald ihre Oualifikation dargethan ist, durch eine
von der Ausfsichtsbehörde bezeichnete Eisenbahnstelle beeidigt.
Diejenige Eisenbahnstelle, welche die in Artikel 12 des Gesetzes vom 12. August 1879,
betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das
Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in Art. 4 des Gesetzes
vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahnpolizei, erwähnten Straf-
befugnisse auszuüben hat, wird durch die Aufsichtsbehörde bestimmt.
Das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, ist berechtigt, sich in den Fällen, wo es das staatliche Interesse betheiligt er-
achtet, bei den Generalversammlungen und den Verhandlungen des Aufssichtsraths durch
einen Kommissär vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen,
ist dem genannten K. Ministerium von allen diesen Versammlungen und Zusammen=
künften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände
enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.
S. 4.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnungen für deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Centralblatt für
das Deutsche Reich vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und ab-
ändernden Bestimmungen maßgebend.
S. 5.
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahn und ihrer Zubehörden erforderlichen
Areals und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahn gerichteten
privatrechtlichen Einwendungen ist Sache des Unternehmers.