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3) In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
Wegüberkrenzungen kann die Aufstellung von Warnungstafeln oder von Abschluß-
vorrichtungen verlangt werden.
4) Das Normalprofil des lichten Naums, welches für die auf dem Bahngeleise zu
bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso das Ladeprofil, ist in der
Anlage dargestellt.
5) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
kehrsanstalten, bleibt vorbehalten:
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle
Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen,
die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebsmittel
und ihre Anzahl.
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und Er-
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichtsbehörde
solche im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicherheit
des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
6) Die Herstellung von Hochbauten für die Zwecke der Bahn unterliegt in Ge-
mäßheit der allgemeinen Vorschriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde.
7) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver-
markung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen
Flächenänderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung
der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die
Kosten des Bahnbaues dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen. Die gleichen Ausfertigungen
sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten ein-
zureichen.
8. 8.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb eines
Jahres von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen.