Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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3) In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden 
Wegüberkrenzungen kann die Aufstellung von Warnungstafeln oder von Abschluß- 
vorrichtungen verlangt werden. 
4) Das Normalprofil des lichten Naums, welches für die auf dem Bahngeleise zu 
bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso das Ladeprofil, ist in der 
Anlage dargestellt. 
5) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
kehrsanstalten, bleibt vorbehalten: 
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle 
Zwischenpunkte, 
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen, 
die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebsmittel 
und ihre Anzahl. 
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und Er- 
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichtsbehörde 
solche im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicherheit 
des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 
6) Die Herstellung von Hochbauten für die Zwecke der Bahn unterliegt in Ge- 
mäßheit der allgemeinen Vorschriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde. 
7) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver- 
markung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen 
Flächenänderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten 
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung 
der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die 
Kosten des Bahnbaues dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen. Die gleichen Ausfertigungen 
sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten ein- 
zureichen. 
8. 8. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb eines 
Jahres von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen.
	        
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