Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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g. 16. 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions- 
urkunde auferlegten Verpflichtungen eine Kaution von 10000 entweder in baar oder 
durch fanstpfändliche Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines 
Bundesstaats, welche zum Neunwerth berechnet werden, zu stellen. 
Die Konzession tritt erst nach Uebergabe des Kautionsbetrags an die K. Eisenbahn- 
hauptkasse in Wirksamkeit. 
Nach Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte zurück- 
gegeben. 
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden 
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von dem Unternehmer zu ersetzenden 
Kosten der Wiederherstellung der benützten Staatsstraßen in den vorigen Stand. 
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme derselben vermindert worden, so ist der 
Unternehmer verpflichtet, sie binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung 
au auf den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
Die Kantion verfällt zu Gunsten der Staatskasse 
1) zu einem Viertheil ihres Betrags, falls nicht binnen drei Monaten von der Aus- 
folgung dieser Konzessionsurkunde an mit dem Bau der Bahn begonnen; 
2) in ihrem ganzen Betrag, falls der vorgeschriebene Termin für die Vollendung 
und Inbetriebsetzung der Bahn nicht eingehalten wird. 
S. 16. 
Die ertheilte Konzession kann von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für erloschen erklärt werden, wenn eine der 
allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Aufforderung 
zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt. 
S. 17. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 15 die Kaution für verfallen oder gemäß 
§. 16 die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird, das K. Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen 
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf
	        
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