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Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen bis
zu 1000 / für den einzelnen Fall einschreiten, welch letzteren sich der Unternehmer als
konzessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft.
S. 18.
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des K. Mini-
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben.
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls
Genehmigung einzuholen.
S. 19.
Die Konzession wird auf die Dauer von fünfzig Jahren, von heute an gerechnet,
verliehen.
Wenn bis zum Ablauf dieser Zeitdauer der Staat die Bahn nicht erworben hat,
kann die Konzession nach Lage der Verhältnisse erneuert werden.
S. 20.
Falls die Regierung gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend
den Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahn an den Staat verlangt, so ist sie
berechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände
an Transportmaterial, Betriebsgeräthschaften, Vorräthen rc. gegen Erstattung des von
Sachverständigen festgestellten Werths an sich zu ziehen.
Sollten bei Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechts die Bahn oder ihre Zubehörden
sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige Instand-
setzung derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu
erstattenden Anlagekapital abgezogen.
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das K. Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unternehmer
und die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau je einen Sachverständigen
zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des §. 371
der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der Vorstand
des K. Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter.
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