Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen bis 
zu 1000 / für den einzelnen Fall einschreiten, welch letzteren sich der Unternehmer als 
konzessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft. 
S. 18. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des K. Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben. 
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls 
Genehmigung einzuholen. 
S. 19. 
Die Konzession wird auf die Dauer von fünfzig Jahren, von heute an gerechnet, 
verliehen. 
Wenn bis zum Ablauf dieser Zeitdauer der Staat die Bahn nicht erworben hat, 
kann die Konzession nach Lage der Verhältnisse erneuert werden. 
S. 20. 
Falls die Regierung gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend 
den Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahn an den Staat verlangt, so ist sie 
berechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände 
an Transportmaterial, Betriebsgeräthschaften, Vorräthen rc. gegen Erstattung des von 
Sachverständigen festgestellten Werths an sich zu ziehen. 
Sollten bei Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechts die Bahn oder ihre Zubehörden 
sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige Instand- 
setzung derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu 
erstattenden Anlagekapital abgezogen. 
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das K. Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unternehmer 
und die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau je einen Sachverständigen 
zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des §. 371 
der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der Vorstand 
des K. Verwaltungsgerichtshofs als Schiedsrichter. 
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