Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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a) wenn die Verurtheilung einen Angehörigen eines der unter Ziffer 1 genannten 
b 
— 
Staaten betrifft, dessen Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets 
gelegen oder nicht zu ermitteln ist, in der Weise, daß die für die 
ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht der dem Reichsjustizamt 
für das bei letzterem geführte Strafregister einzusendenden Strafnachricht ein- 
fach (unter Umschlag, ohne Begleitschreiben) beigefügt wird, 
wenn die Verurtheilung einen innerhalb des Reichsgebiets geborenen 
Angehörigen eines der unter Ziff. 1 bezeichneten Staaten betrifft, oder wenn 
die Mittheilung einer Strafnachricht an einen anderen Staat sich aus- 
nahmsweise zu empfehlen scheint (vgl. Ziffer 2), in der Weise, daß die für 
die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht dem Justizministerium 
mittelst Berichts — eventuell unter Darlegung des Grundes, weßhalb sich die 
Mittheilung ausnahmsweise empfiehlt — eingereicht wird. 
Gegenwärtige Verfügung tritt vom 1. Juli l. Is. ab an die Stelle der Ver- 
fügungen des Justizministeriums, betreffend die Einsendung der gegen Staatsangehörige 
von Italien, der Schweiz, von Belgien und Luxemburg, beziehungsweise auch von Spanien 
und Brasilien ergangenen Strafurtheile, vom 30. September 1879 (Reg. Blatt S. 416 ff.) 
und vom 6. Dezember 1883 (Württ. Gerichtsblatt Band 21 S. 436). 
Stuttgart, den 30. Juni 1888. 
Faber. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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