Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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24. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 16. Juli 1888. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine Abänderung der Grundbestimmungen der Württem- 
bergischen Sparkasse. Vom 5. Juli 1888. — Beka anntmachung des Ministeriums des Iunern 5 etreffend die Ver- 
leihung der juristischen Persünüchkeit an den Johannesverein in Stuttgart. Vom 6. Juli 1 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend eine Abänderung der Grundbestimmungen der Württembergischen Sparkasse. 
Vom 5. Juli 1888. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 2. d. Mts. 
verschiedene, durch die Einführung eines neuen Systems der Rechnungsführung veran- 
laßte Aenderungen der Grundbestimmungen der Württembergischen Sparkasse vom 24. Fe- 
bruar 1885, Reg. Blatt S. 37, gnädigst genehmigt haben, wird der neue Wortlaut der 
abgeänderten Artikel 8, 9, 10, 11, 13, 18 und 31 der angeführten Grundbestimmungen im 
Nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
Art. 8. 
Die eingelegten Gelder werden vom ersten Tage des auf die Einlage folgenden 
Monats an bis zum ersten Tage des Monats, in welchem die Rückzahlung stattfindet, 
verzinst.
	        
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