Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die Wahl der Vertreter und ihrer Ersatzmäuner erfolgt unter Leitung des vom 
Ministerium des Innern beauftragten Vorsitzenden des Schiedsgerichts für die Bau- 
unfallversicherung der Stadtgemeinde Stuttgart mittelst schriftlicher Abstimmung. 
§. 2. 
Die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs-, Innungs- und Bankrankenkassen, welchen 
mindestens zehn in Baubetrieben der Stadtgemeinde Stuttgart beschäftigte versicherte 
Personen angehören, erhalten für diese Bauunfallversicherung vom Ministerium des In- 
nern behufs der Wahl der Arbeitervertreter und ihrer Ersatzmänner je einen mit dem 
Stempel des Ministeriums versehenen Stimmzettel, auf welchem der Name der Bauunfall- 
versicherung, der Name und die in Betracht kommende Mitgliederzahl der berechtigten 
Kasse, endlich der Name und Wohnort des mit der Leitung der Wahl beauftragten Vor- 
sitzenden des Schiedsgerichts angegeben sind. 
S. 3. 
Als die in Betracht kommende Mitgliederzahl der Kasse gilt diejenige, welche von 
der Stadtdirektion Stuttgart auf Grund der angestellten Erhebungen in das dem Mini- 
sterium eingereichte Verzeichniß der wahlberechtigten Kassen eingetragen worden ist. 
F. 4. 
Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer wahlberech- 
tigten Krankenkasse (§. 2) angehörende Deutsche, welche bei Bauarbeiten der Stadt- 
gemeinde Stuttgart dauernd beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehreurechte be- 
finden und nicht durch richterliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind. 
F. 5. 
Die Wahl erfolgt durch die seitens der Kassenangehörigen gewählten Mitglieder 
der Vorstände der Kassen, die in Stuttgart ihren Sitz haben. 
Die den Kassenvorständen angehörenden Vertreter der Arbeitgeber sind von der Theil- 
nahme an der Wahl ausgeschlossen. Jeder Vorstand beruft zur Vornahme der Wahl 
alsbald nach Empfang des Stimmzettels seine wahlberechtigten Mitglieder, welche darüber 
durch Stimmenmehrheit zu beschließen haben, wen sie durch Ausfüllung des Stimmzettels 
als Arbeitervertreter oder Ersatzmann wählen wollen. 
Behufs Ausübung der Wahl haben die genannten Vorstandsmitglieder unter Be-
	        
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