Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt zunächst für die Arbeiterver= 
treter, demnächst für die Ersatzmänner. 
Die drei als Arbeitervertreter gewählten Personen gelten nach der Stimmenzahl, mit 
der sie gewählt worden sind, als erster, zweiter und dritter Arbeitervertreter. 
Derjenige, welcher die meisten Stimmen als Ersatzmann erhalten hat, gilt als erster 
Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächst meisten Stimmen erhalten hat, als 
erster Ersatzmann des zweiten Arbeitervertreters und so fort. Nach Erfüllung der Zahl 
der ersten Ersatzmänner ist diejenige Person, welche weiter die meisten Stimmen als Er- 
satzmann erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächst 
meisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des zweiten Arbeitervertreters 
gewählt und so fort. Ist eine Person als Arbeitervertreter gewählt, so kommen die auf 
dieselbe bei der Ersatzmännerwahl etwa gefallenen Stimmen nicht mehr in Betracht. 
8. 9. 
Die gewählten Ärbeitervertreter und Ersatzmänner werden durch den beauftragten 
Schiedsgerichtsvorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
F. 10. 
Wird bei der ersten Wahl die vorgeschriebene Zahl der Vertreter und Ersatzmänner 
nicht erreicht, so wird unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen eine Nachwahl 
vorgenommen. Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht wird dadurch nicht aufgehalten. 
II. Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht. 
F. 11. 
Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die 
Arbeitervertreter, welche für die Baunnfallversicherung der Stadtgemeinde Stuttgart ge- 
wählt sind. Dieselben treten zu diesem Zweck auf Einladung und unter Leitung des 
beauftragten Schiedsgerichtsvorsitzenden zusammen und haben sich hiebei durch das Schreiben, 
mittelst dessen sie von ihrer Wahl benachrichtigt worden sind (§. 9), zu legitimiren. 
Der Wahlakt ist nicht früher als acht und nicht später als einundzwanzig Tage nach 
der Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Arbeitervertreter (§. 7) anzusetzen. 
Gelangt das Ausbleiben eines der Eingeladenen rechtzeitig zur Kenntniß des Schieds- 
gerichtsvorsitzenden, so ist der erste, und, wenn auch das Ausbleiben dieses angezeigt wird, 
der zweite Ersatzmann zu dem Wahlakte einzuladen.
	        
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