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Artikel 4.
Die Großherzoglich Badische Regierung gestattet, soweit es die Rücksicht auf die Be-
dürfnisse und auf die Sicherheit des Straßenverkehrs zuläßt, für die Bahnanlage die
Benützung der von Schiltach nach Schramberg führenden Straße unentgeltlich und ohne
besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebs der Bahn.
Artikel 5.
Ueber die nähere Zugsrichtung und die Gefällverhältnisse der auf Badischem Gebiet
gelegenen Bahnstrecke, sowie über die Art und die Bedingungen der Benützung und der
Instandhaltung der Straße, werden die beiden hohen Regierungen sich verständigen. Zu
diesem Ende wird das betreffende Projekt der Großherzoglich Badischen Regierung vor
dessen Ausführung zur Zustimmung mitgetheilt werden.
Derselben steht es auch zu, die Bauausführung in sicherheitspolizeilicher Beziehung
und in Hinsicht auf die Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und Pläne zu überwachen.
Die Großherzoglich Badische Regierung soll nicht gehindert sein, nach Fertigstellung
der Bahn Straßen, Wasserdurchlässe und andere Anlagen auszuführen oder zu genehmigen,
welche die auf Badischem Gebiet belegene Bahnstrecke kreuzen oder berühren, auch wenn
solche Anlagen die Instandhaltung der Straße (vergl. oben Absatz 1) nicht betreffen.
Dabei soll aber weder der Bahnbetrieb gestört werden, noch der Königlich Württembergischen
Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwachsen.
Die etwa erforderliche Bewachung neuer Uebergänge hat die letztere auf ihre Kosten
zu übernehmen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der erforderlichen Erwerbung und zwangsweisen Abtretung von Grund-
eigenthum für die Anlage oder die spätere Erweiterung der Bahn kommen dieselben ge-
setzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche die Großherzoglich Badische Negierung
beim Bau von Staatsbahnen anzuwenden berechtigt ist.
Artikel 7.
Für die aus dem Bau und Betrieb der Bahn sich ergebenden Entschädigungs-
ansprüche hat die Königlich Württembergische Regierung aufzukommen.