Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Artikel 4. 
Die Großherzoglich Badische Regierung gestattet, soweit es die Rücksicht auf die Be- 
dürfnisse und auf die Sicherheit des Straßenverkehrs zuläßt, für die Bahnanlage die 
Benützung der von Schiltach nach Schramberg führenden Straße unentgeltlich und ohne 
besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebs der Bahn. 
Artikel 5. 
Ueber die nähere Zugsrichtung und die Gefällverhältnisse der auf Badischem Gebiet 
gelegenen Bahnstrecke, sowie über die Art und die Bedingungen der Benützung und der 
Instandhaltung der Straße, werden die beiden hohen Regierungen sich verständigen. Zu 
diesem Ende wird das betreffende Projekt der Großherzoglich Badischen Regierung vor 
dessen Ausführung zur Zustimmung mitgetheilt werden. 
Derselben steht es auch zu, die Bauausführung in sicherheitspolizeilicher Beziehung 
und in Hinsicht auf die Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und Pläne zu überwachen. 
Die Großherzoglich Badische Regierung soll nicht gehindert sein, nach Fertigstellung 
der Bahn Straßen, Wasserdurchlässe und andere Anlagen auszuführen oder zu genehmigen, 
welche die auf Badischem Gebiet belegene Bahnstrecke kreuzen oder berühren, auch wenn 
solche Anlagen die Instandhaltung der Straße (vergl. oben Absatz 1) nicht betreffen. 
Dabei soll aber weder der Bahnbetrieb gestört werden, noch der Königlich Württembergischen 
Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwachsen. 
Die etwa erforderliche Bewachung neuer Uebergänge hat die letztere auf ihre Kosten 
zu übernehmen. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der erforderlichen Erwerbung und zwangsweisen Abtretung von Grund- 
eigenthum für die Anlage oder die spätere Erweiterung der Bahn kommen dieselben ge- 
setzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche die Großherzoglich Badische Negierung 
beim Bau von Staatsbahnen anzuwenden berechtigt ist. 
Artikel 7. 
Für die aus dem Bau und Betrieb der Bahn sich ergebenden Entschädigungs- 
ansprüche hat die Königlich Württembergische Regierung aufzukommen.
	        
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