Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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M 27. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 26. Juli 1888. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verlehrsanstalten, betreffend Ab- 
änderungen der inländischen Postordnung vom 11. März ig81. Vom 18. Juli 1 
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehr sanstalten, 
betreffend Abänderungen der inländischen postordnung vom 14. März 131. 
Vom 18. Juli 1888. 
1) Im §. 1, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, ist im Absatz III das 
vorletzte Wort „geuan“ zu streichen. 
2) Im §. 12 , „dringende Packetsendungen“ betreffend, sind im ersten Satze 
des Absatzes I die Worte „mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Inhalts“ 
zu streichen. 
3) Im §. 15, „Postkarten“ betreffend, erhält im Absatzl der erste Satz 
folgenden anderweiten Wortlaut: 
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beför- 
derung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand beziehungsweise 
seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken.
	        
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