Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

309 
28. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 30. Juli 1888. 
  
Inhalt. 
Berfugung de des „Ministeriume des Innern, betreffend Maßregeln ur Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend Maßhregeln zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. 
Vom 27. Juli 1888. 
Um der Verbreitung der Maul= und Klauenseuche entgegenzutreten, wird in Gemäß- 
heit des §. 1 der Instruktion des Bundesraths zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des 
Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen 
und unter Hinweis auf die Strafbestimmung des §. 66 Ziffer 4 des eben genannten 
Gesetzes bis auf Weiteres Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Führer von wandernden Schweineheerden müssen im Besitz des Zeugnisses eines be- 
amteten Thierarzts über den seuchenfreien Zustand ihrer Heerden sein. 
Das Zeugniß muß Zahl, Nasse und ungefähres Alter der Thiere angeben und, was 
in dem Zeugniß ausdrücklich zu beurkunden ist, auf Grund einer Untersuchung jedes ein-
	        
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