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zelnen Thieres der Heerde ausgestellt sein. Die Ausstellung des Zeugnisses hat bei
Heerden, welche zunächst mit der Eisenbahn transportirt werden, an dem Orte, an welchem
die Thiere ausgeladen werden, und ehe sie daselbst in einen Stall verbracht werden, zu
erfolgen. Die Untersuchung im Transportwagen genügt nicht. Das Zeugniß hat nur
fünftägige Gültigkeit und muß nach Ablauf dieser Frist erneuert werden.
Von den Führern der Heerden sind Verzeichnisse über die von ihnen verkauften
Thiere zu führen, welche Namen und Wohnort des Käufers enthalten müssen, so daß
die Polizeibehörden in der Lage sind, jederzeit den Bestand der Heerde zu kontrolieren.
Die Zeugnisse, wie auch die Verzeichnisse, sind auf Verlangen den Polizeiorganen,
sowie den Marktbehörden jederzeit vorzuzeigen.
. 2.
Gewinnt die Maul- und Klauenseuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung,
ohne daß jedoch die Anordnung der Ortssperre (§. 64 der bundesräthlichen Instruktion
zum Viehseuchengesetz) sich rechtfertigen würde, so kann vom Oberamt das Durchtreiben von
Wiederkäuern und Schweinen durch den Seuchenort, sowie die gemeinschaftliche Benützung
von Brunnen, Tränken oder Schwemmen für Wiederkäuer und Schweine untersagt
werden.
g. 3.
Die Aufhebung der wegen des Auftretens der Maul= und Klauenseuche angeord-
neten Schutzmaßregeln darf erst erfolgen, wenn das völlige Erlöschen der Seuche in dem
Gehöfte, der Ortschaft oder dem weiteren Umkreise, auf welche die Schutzmaßregeln sich
beziehen, durch den beamteten Thierarzt an Ort und Stelle auf Grund einer Unter-
suchung der verseuchten Thierbestände festgestellt und die Bescheinigung über die erfolgte
Reinigung beziehungsweise Desinfektion der verseuchten Räumlichkeiten beigebracht ist.
Stuttgart, den 27. Juli 1888.
Für den Staatsminister
Baetzner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).