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S. 4.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach
dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster
Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung
des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten, ihr
vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes
einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
S. 5.
Ob die Herstellung der Exemplare und die Benutzung der Vorrichtungen erlaubt
war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen: dagegen hat dieselbe die Stempelung zu ver-
sagen, wenn sie ermittelt, daß die im §. 1 und §F. 3 bezeichneten Exemplare oder die im
§. 3 bezeichneten Vorrichtungen beim Inkrafttreten der Verordnung vom 11. Juli 1888
noch nicht hergestellt waren, auch der Druck der Exemplare zu der angegebenen Zeit noch
nicht im Gange war, oder die im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vor-
richtungen hergestellt worden sind.
g. 6.
Die Verzeichnisse werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an
die zuständige Centralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer
Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt
nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht.
» 8. 7.
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten
nicht erhoben.
8. 8.
Die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juli 1888, sowie die vorstehenden Bestimmungen
finden insoweit keine Anwendung, als den an der Uebereinkunft vom 9. September 1886 be-
theiligten Verbandsländern: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und der Schweiz ge-
genüber die mit denfelben geschlossenen Spezialverträge Platz greifen.
Berlin, den 7. August 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Schelling.