Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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S. 4. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach 
dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster 
Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung 
des Stempelzeichens möglichst sicherstellt. 
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten, ihr 
vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes 
einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 
S. 5. 
Ob die Herstellung der Exemplare und die Benutzung der Vorrichtungen erlaubt 
war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen: dagegen hat dieselbe die Stempelung zu ver- 
sagen, wenn sie ermittelt, daß die im §. 1 und §F. 3 bezeichneten Exemplare oder die im 
§. 3 bezeichneten Vorrichtungen beim Inkrafttreten der Verordnung vom 11. Juli 1888 
noch nicht hergestellt waren, auch der Druck der Exemplare zu der angegebenen Zeit noch 
nicht im Gange war, oder die im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vor- 
richtungen hergestellt worden sind. 
g. 6. 
Die Verzeichnisse werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an 
die zuständige Centralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer 
Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt 
nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht. 
» 8. 7. 
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten 
nicht erhoben. 
8. 8. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juli 1888, sowie die vorstehenden Bestimmungen 
finden insoweit keine Anwendung, als den an der Uebereinkunft vom 9. September 1886 be- 
theiligten Verbandsländern: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und der Schweiz ge- 
genüber die mit denfelben geschlossenen Spezialverträge Platz greifen. 
Berlin, den 7. August 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Schelling.
	        
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