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M 30.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 19. September 1888.
Inhalt.
Verfügung des Miuisteriums des Innern, betreffend die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht. sarb 16. Sep-
mber 1888. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Radfahr= (Velociped-) Verkehr.
FR 16. September 1888. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- nnd Schulwesens betreffend die
Gleichstellung der technischen Hochschulen Württembergs einerseits sowie Bayerns, Badens und Hessens anderer-
seits im Sinne der gegenseitigen Zulassung ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen im Bau= und Maschinen-
fache. Vom 6. September 1888. — Bekanntmachung des Finonzminiseerima belreffend die neue Redaktion
mehrerer Zoll= und Reichsstenerregulative. Vom 25. August 1888. — Bekanntmachun der Ferienkammer des
K. Landgerichts Stuttgart, als Civilkammer I, betreffend eine Abänderung des Familienstatuts der Freiherrn
von Leutrum-Ertingen. Vom 11. September 1888.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht.
Vom 16. September 1888.
Auf Grund des §F. 366 Ziff. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und
des Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizei-
strafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, Reg. Blatt S. 391,
wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes
verfügt:
F. 1.
Zur Nachtzeit d. h. vom Eintritt der Dunkelheit des Abends bis zum Beginn der
Morgendämmerung muß, wenn die Nacht nicht vollständig mondhell ist, jedes auf öffent-
licher Straße sich befindende Fuhrwerk mit Ausnahme der mit Geläute oder Schelle
fahrenden Schlitten und bloßer Handfuhrwerke vorschriftsmäßig beleuchtet werden.
Hinsichtlich der Fahrräder (Velocipede) sind die bezüglichen besonderen Vorschriften