Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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31. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 19. Oktober 1888. 
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Instiz und des Innern, betreffend einen von den Mitgliedern des fürstlichen 
auses von Waldburg abgeschlossenen Familienvertrag. Vom 19. Septen 888. — Be ekanntmachung der 
inisterien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die m*“)-73 uͤr ad ärztlicher A#nisse 
für militärpflichtige Deutsche in Argentinien, Urugnay und Paraguay. Vom 13. September 1888. — Bekannt- 
machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend provisorische #ber shes. Siee Lehr- 
anstalt zur Austellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- efreiwiliigen Mili- 
tärdienst. Vom 20. September 1888. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Befug- 
nisse der Aichämter. Vom 29. September 1888. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des 
Kriegswesens, betreffend Erlöschen einer Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für im Auslande 
lebende militärpflichtige Dentsche. Vom 2. Oktober 1888. — Veriügung de des Ministeriums des Innern, betreffend 
den Transport von Vieh nach den Nordseehäfen. Vom 13. Oktober 
  
  
Hekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betrefend einen von den Mitgliedern des fürstlichen hauses von Waldburg abgeschlosenen. 
Familienvertrag. Vom 19. September 1888. 
Von dem Fürsten Eberhard von Waldburg-Zeil-Wurzach ist als Senior des 
fürstlichen Gesammthauses Waldburg im Namen sämmtlicher Agnaten ein mit seinem 
Bruder unterm 27. Februar 1888 abgeschlossener Familienvertrag Seiner Königlichen 
Majestät unterthänigst vorgelegt worden, vermöge dessen der Fürst Karl von Wald- 
burg-Zeil-Wurzach auf den in dem Familienvertrag vom 6. Februar 1865 gemachten 
Vorbehalt seines Wiedereintritts in den Besitz des fürstlichen Fideikommisses für den 
Fall, daß Fürst Eberhard von Waldburg-Zeil-Wurzach ohne männliche Nachkommen 
mit Tod abgehen sollte, verzichtet hat.
	        
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