Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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M 32. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. Oktober 1888. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die liebernahme der Unfallversicherung der bei Regiebanarbeiten 
von Amtskörperschaften und Gemeinden beschäftigten Personen auf eigene Rechnung dieser Körperschaften. 
om 13. Oktober 1888. — Regulativ für die Vertretung der Arbeiter bei der von Amtskörperschaften und 
Gemeinden auf eigene Rechnung übernommenen Unfallversicherung der bei ihren Regiebauarbeiten beschäftigten 
Personen. Vom 13. Oktober 1888. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Uebernahmre der Unfallversicherung der bei Regiebanarbeiten von Amtskörperschaften 
und Gemeinden beschäftigten personen auf eigene Rechnung dieser Körperschaften. 
Vom 13. Oktober 1888. 
Für diejenigen Amtskörperschaften und Gemeinden, welche nach §. 4 Ziff. 3 des 
Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Neichsgesetzblatt S. 287) vom Mini- 
sterium des Innern als leistungsfähig zur Uebernahme der Unfallfürsorge für die bei 
ihren Regiebauarbeiten beschäftigten Personen gemäß §§. 16 und 47 des genannten Reichs- 
gesetzes erklärt worden sind, werden hiemit auf Grund der eben angeführten Gesetzes- 
bestimmungen nachstehende Ausführungsvorschriften gegeben: 
S. 1. 
„Ausführungsbehörde“ zur Wahrnehmung der nach dem Bauunfallversicherungs- 
gesetz vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli
	        
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