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weßhalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungiltig erklärt worden sind (§. 16),
muß in das Protokoll aufgenommen werden.
F. 15.
Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den die Wahl leiten-
den Beamten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt.
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (§. 24 Abf. 2
und §. 49 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes), so ist, falls der Gewählte bei dem
Wahlakt anwesend ist, sofort, andernfalls im Wege schriftlicher Abstimmung eine Nach-
wahl herbeizuführen.
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist in der Regel gleich-
falls eine Nachwahl herbeizuführen, erforderlichen Falls kann aber auch nach §. 49 Abs. 3
und 4 des Unfallversicherungsgesetzes verfahren werden.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
S. 16.
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deutlich
bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen,
als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen giltig, welche auf die zuerst und bis zur
Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen.
Ueber die Giltigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet vorbehältlich der
Beschwerde an das Landesversicherungsamt der die Wahl leitende Beamte.
Streitigkeiten über die Giltigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom Landesver-
sicherungsamt entschieden. Befindet dasselbe die Ungiltigkeit einer vollzogenen Wahl, so
ist die betreffende Wahl nach Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen.
Ist die Wahl eines Arbeitervertreters oder eines Ersatzmannes für ungiltig erklärt
worden, so ist die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer nur dann zu wiederholen, wenn in
der Entscheidung festgestellt worden ist, daß die Ungiltigkeit der Wahl des Arbeiter-
vertreters oder Ersatzmanns auf die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer von Einfluß ge-
wesen ist.