Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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6) Die Wahlvorsteher werden vornämlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 134 bis 
18e der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs- 
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam ge- 
macht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag den 12. Januar 1889 stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung der Wahlen wird im Uebrigen auf 
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. 
1—III der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung (Reg. Blatt S. 212), 
die Vollziehungsverfügung hiezu vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) und die 
Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 
(Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157), zur Nachachtung hingewiesen. 
9) Zum Zweck der Vornahme der Wahlen des ritterschaftlichen Adels ist in der 
Beilage der dermalige Stand 
a) der ritterschaftlichen Familien des Königreichs, 
b) der in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesitzer, 
wie solcher sich aus den Akten über die Adelsmatrikel ergibt, verzeichnet. 
Die Vorstände der Kreisregierungen haben das zweite dieser Verzeichnisse, jeder, 
soweit es seinen Kreis betrifft, einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwerfen und etwaige 
Reklamationen Einzelner an die Kreisregierung zur Entscheidung zu bringen. 
Im Uebrigen wird auf die im Verfassungsgesetze vom 26. März 1868 Art. 5 ent- 
haltene Bestimmung über die geheime Stimmabgebung, welche sich auch auf die ritterschaft- 
lichen Wahlen bezieht, sowie auf Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes hingewiesen, wornach die 
Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen der Ritterschaft in dem Falle durch einen 
Bevollmächtigten geschehen kann, wenn der Wahlberechtigte durch Dienstverhältnisse ver- 
hindert ist, sich am Wahlort einzufinden. 
Stuttgart, den 8. Dezember 1888. 
Schmid.
	        
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