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Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. Is.
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1889 an den Ver-
waltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 12. Dezember 1888.
Schmid.
gekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Erweiterung des Dentschen Zollgebiets.
Vom 19. November 1888.
Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der von dem Bundesrath
beschlossene Zollanschluß der nachstehend aufgeführten Gebietstheile am 15. Oktober d. J.
stattgefunden hat und der freie Verkehr zwischen denselben und dem bisherigen Zollgebiet
am 17. Oktober d. J. eröffnet worden ist:
1) Das Hamburgische Staatsgebiet mit Ausnahme des verbleibenden Freihafengebiets
und der Hafenanlagen zu Cuxhafen.
2) Preußische Gebietstheile:
a) in der Provinz Schleswig-Holstein
die bisher vom Zollgebiet ausgeschlossenen Theile der Stadt Altona und der
Stadtgemeinde Wandsbeck;
b) in der Provinz Hannover
die Höfe Krusenbusch und Kattenwieck in der Landgemeinde Altenwerder, die
Elbinsel Hoheschaar, die Landgemeinde Neuhof, der bisher ausgeschlossene Theil
der Landgemeinde Wilhelmsburg, ferner der Hafenort Geestemünde und der
bis jetzt ausgeschlossene Theil des Fleckens Lehe, jedoch was Geestemünde an-
betrifft mit Ausnahme der Hafenanlagen und der angrenzenden Petroleum-
lagerplätze.
3) Das Bremische Staatsgebiet (mit Ausnahme der Hafenanlagen in Bremerhaven
und der angrenzenden Petroleumlagerplätze) und die Unterweser,