Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

368 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. Is. 
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen 
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1889 an den Ver- 
waltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 12. Dezember 1888. 
Schmid. 
gekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Erweiterung des Dentschen Zollgebiets. 
Vom 19. November 1888. 
Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der von dem Bundesrath 
beschlossene Zollanschluß der nachstehend aufgeführten Gebietstheile am 15. Oktober d. J. 
stattgefunden hat und der freie Verkehr zwischen denselben und dem bisherigen Zollgebiet 
am 17. Oktober d. J. eröffnet worden ist: 
1) Das Hamburgische Staatsgebiet mit Ausnahme des verbleibenden Freihafengebiets 
und der Hafenanlagen zu Cuxhafen. 
2) Preußische Gebietstheile: 
a) in der Provinz Schleswig-Holstein 
die bisher vom Zollgebiet ausgeschlossenen Theile der Stadt Altona und der 
Stadtgemeinde Wandsbeck; 
b) in der Provinz Hannover 
die Höfe Krusenbusch und Kattenwieck in der Landgemeinde Altenwerder, die 
Elbinsel Hoheschaar, die Landgemeinde Neuhof, der bisher ausgeschlossene Theil 
der Landgemeinde Wilhelmsburg, ferner der Hafenort Geestemünde und der 
bis jetzt ausgeschlossene Theil des Fleckens Lehe, jedoch was Geestemünde an- 
betrifft mit Ausnahme der Hafenanlagen und der angrenzenden Petroleum- 
lagerplätze. 
3) Das Bremische Staatsgebiet (mit Ausnahme der Hafenanlagen in Bremerhaven 
und der angrenzenden Petroleumlagerplätze) und die Unterweser,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.