Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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4) Im Großherzogthum Oldenburg 
der bisher außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze befindlich gewesene Theil 
der Stadt Brake. « 
Im Nordwesten der Stadt Bremen am rechten Weserufer ist ein Freibezirk 
eingerichtet. Ebenso bildet der Hafen zu Brake ein Freigebiet. Innerhalb dieses Frei- 
bezirks bezw. Freigebiets ist der Schiffsverkehr, die Ein= und Ausladung, sowie die Lage- 
rung und Behandlung der Waaren von jeder Zollkontrolle befreit. Jedoch sind über die- 
jenigen Waaren, welche dortselbst zur Lagerung gelangen, kaufmännische Bücher zu führen, 
aus welchen der Bestand der Läger jederzeit ersichtlich ist, und deren Einsichtnahme der 
Zollbehörde zusteht. 
Stuttgart, den 19. November 1888. 
Renner. 
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Gedruciebei G. Hafselbrink (Chr. Scheufe le).
	        
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