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Das Amt am Verladungsorte hat die ihm obliegende Prüfung dieses Verzeichnisses auch auf
die Angaben hinsichtlich der Bestimmung der Waaren zu erstrecken.
Erfolgt die Zuladung von zur Ausfuhr bestimmten Waaren des freien Verkehrs- zu Waaren,
deren Ausgang zollamtlich zu erweisen ist, unter Raumverschluß nicht in Wagenräume der Eisenbahn,
so sind die zugeladenen Waaren des freien Verkehrs bei der Ausfuhr nach Vorschrift des Gesetzes durch
den Waarenführer mittelst Uebergabe der Anmeldescheine bei deni Grenzausgangsamt anzumelden.
Sollen Waaren des freien Verkehrs mit Mlan, auf welchen ein Zollanspruch hastet, in einem
Kollo zusammengepackt unter Zollkontrole eins Follausland versendet werden, so müssen die nach §. 1
des Gesetzes erforderlichen Angaben über Gattung, Menge und Bestimmung der beigepackten Waaren
in die betreffenden Zollpapiere vollsändig abernonmen werden.
Bei der Ausfuhr von Eisenbahnwagen, wihe aus inländischen und ausländischen — vormerk-
lich behandelten Materiälien innerhalb des deutschen, Zollgebiets hergestellt sind, haben die Absender
in den Ausfuhr-Anmeldescheinen entweder neben der statistischen Nummer, der Stückzahl und dem Werth
der Wagen auch Gattung und Menge der zum Bau dieser Wagen verwendeten und vormerklich abge-
fertigten ausländischen Materialien anzugeben oder darin auf die zugehörigen Zollbegleitscheine über
das zum Bau der zur Ausfuhr gelangenden Eisenbahnwagen verwendete ausländische Material Bezug
zu nehmen. Im ersteren Falle sind Gattung und Menge der verarbeiteten ausländischen Matkrialien
(Achsen, Radeisen, Näder, Puffer 2c.) nach Mebeab. des statistischen Waarenverzeichnisses außzuführen.
Sollen im freien Verkehr des zolzebies us befindliche Waaren aus einem Hafen des deutschen
Zollgebiets seewärts nach dem,-Zollauslande verschifft werden, so sind dieselben vom Schiffsführer
oder in dessen Vertretung vom Schiffserxpedienten vor der Verladung in das Schiff durch Uebergabe
der Anmelde= beziehungsweise Interimsscheine (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes) der Anmeldestelle am Ver-
ladungsorte anzumelden. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung solcher Waaren an
der Ladestelle des Schiffes angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist. E gow die Ankunft an
der Ladestelle außerhalb der Geschäftsstunden der Anmeldestelle, so hat der Schiffsführer oder in
dessen Vertretung der Schiffsexpedient die Anmeldung alsbald beim Wiederbeginn derselben zu bewirken.
Der Schiffsführer muß den von der Anmeldestelle zur Revision der Waaren und Prüfung der
Anmelde= beziehungsweise Interimsscheine (5. 8 des Gesetzes) angewiesenen Beamten zu jeder Zeit
freien Zutritt zu dem Schiffe und den Laderzumen gewähren, auch auf deren Erfordern die über die
Ladung sprechenden Papiere vorzeigen und sonstige zweckdienliche Auskunft ertheitlten
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch bei der Einnahme von Ballast zu beachten, soweit
derselbe der Anmeldepflicht für die Verkehrsstatistik unterliegt.
Beendigung der Verladung hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der Schiffs-
arpediene“ der Anmeldestelle am Verladungsorte eine Abschrift des Schiffsmanifestes einzureichen und
darin zzu erklären, daß die der Anmeldestelle in Bezug auf die Ladung des Schiffes (Name desselben)
übergebenen Anmelde= oder Interimsscheine alle werladenen, der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren
umfassen (§. 7 Absatz 2 des Gesetzes).
C. Anmeldung im kleinen Grenzverkehr.
„ . § 8. 20.
Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach §. 3 des. Gesetzes mündliche Anmeldung genügt und
nach §. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten