Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Das Amt am Verladungsorte hat die ihm obliegende Prüfung dieses Verzeichnisses auch auf 
die Angaben hinsichtlich der Bestimmung der Waaren zu erstrecken. 
Erfolgt die Zuladung von zur Ausfuhr bestimmten Waaren des freien Verkehrs- zu Waaren, 
deren Ausgang zollamtlich zu erweisen ist, unter Raumverschluß nicht in Wagenräume der Eisenbahn, 
so sind die zugeladenen Waaren des freien Verkehrs bei der Ausfuhr nach Vorschrift des Gesetzes durch 
den Waarenführer mittelst Uebergabe der Anmeldescheine bei deni Grenzausgangsamt anzumelden. 
Sollen Waaren des freien Verkehrs mit Mlan, auf welchen ein Zollanspruch hastet, in einem 
Kollo zusammengepackt unter Zollkontrole eins Follausland versendet werden, so müssen die nach §. 1 
des Gesetzes erforderlichen Angaben über Gattung, Menge und Bestimmung der beigepackten Waaren 
in die betreffenden Zollpapiere vollsändig abernonmen werden. 
Bei der Ausfuhr von Eisenbahnwagen, wihe aus inländischen und ausländischen — vormerk- 
lich behandelten Materiälien innerhalb des deutschen, Zollgebiets hergestellt sind, haben die Absender 
in den Ausfuhr-Anmeldescheinen entweder neben der statistischen Nummer, der Stückzahl und dem Werth 
der Wagen auch Gattung und Menge der zum Bau dieser Wagen verwendeten und vormerklich abge- 
fertigten ausländischen Materialien anzugeben oder darin auf die zugehörigen Zollbegleitscheine über 
das zum Bau der zur Ausfuhr gelangenden Eisenbahnwagen verwendete ausländische Material Bezug 
zu nehmen. Im ersteren Falle sind Gattung und Menge der verarbeiteten ausländischen Matkrialien 
(Achsen, Radeisen, Näder, Puffer 2c.) nach Mebeab. des statistischen Waarenverzeichnisses außzuführen. 
  
Sollen im freien Verkehr des zolzebies us befindliche Waaren aus einem Hafen des deutschen 
Zollgebiets seewärts nach dem,-Zollauslande verschifft werden, so sind dieselben vom Schiffsführer 
oder in dessen Vertretung vom Schiffserxpedienten vor der Verladung in das Schiff durch Uebergabe 
der Anmelde= beziehungsweise Interimsscheine (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes) der Anmeldestelle am Ver- 
ladungsorte anzumelden. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung solcher Waaren an 
der Ladestelle des Schiffes angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist. E gow die Ankunft an 
der Ladestelle außerhalb der Geschäftsstunden der Anmeldestelle, so hat der Schiffsführer oder in 
dessen Vertretung der Schiffsexpedient die Anmeldung alsbald beim Wiederbeginn derselben zu bewirken. 
Der Schiffsführer muß den von der Anmeldestelle zur Revision der Waaren und Prüfung der 
Anmelde= beziehungsweise Interimsscheine (5. 8 des Gesetzes) angewiesenen Beamten zu jeder Zeit 
freien Zutritt zu dem Schiffe und den Laderzumen gewähren, auch auf deren Erfordern die über die 
Ladung sprechenden Papiere vorzeigen und sonstige zweckdienliche Auskunft ertheitlten 
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch bei der Einnahme von Ballast zu beachten, soweit 
derselbe der Anmeldepflicht für die Verkehrsstatistik unterliegt. 
Beendigung der Verladung hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der Schiffs- 
arpediene“ der Anmeldestelle am Verladungsorte eine Abschrift des Schiffsmanifestes einzureichen und 
darin zzu erklären, daß die der Anmeldestelle in Bezug auf die Ladung des Schiffes (Name desselben) 
übergebenen Anmelde= oder Interimsscheine alle werladenen, der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren 
umfassen (§. 7 Absatz 2 des Gesetzes). 
C. Anmeldung im kleinen Grenzverkehr. 
„ . § 8. 20. 
Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach §. 3 des. Gesetzes mündliche Anmeldung genügt und 
nach §. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten
	        
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