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Zollniederlage vorzunehmenden speziellen Revisionen die Gattung der Waaren von den revidirenden
Beamten stets so genau festzustellen, daß die Waaren nach dem Revisionsbefund der bezüglichen Num-
mer des statistischen Waarenverzeichnisses mit Sicherheit zugerechnet werden können.
VIII. Erleichterungen.
8. 24.
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Von der Anmeldepflicht nach §. 1 des Gesetzes sind ausgenommen:
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Wasserfahrzeuge, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien (Takelage,
Anker, Ketten, Tauwerk, Segel, Steuermanns-, Bootmanns= und Zimmermannsgut, Boote
mit Zubehör, Maschinen- Inventar und Neservetheile.) mögen dieselben an Bord bleibenffoder
an Land gebracht werden;
. die übrigen beweglichen Inventarienstücke solcher Wasserfahrzeuge jedoch nur, so lange sie an
Bord bleiben, oder soweit se in ein amtlich beglaubigtes Inventarienverzeichniß eingetragen
oder als Neisegeräth nach §. 5 Nr. 4 des Zolltarifgesetzes zollfrei sind;
die für den Gebrauch der Schiffsmannschafe, der Passagiere und für das Schiff bestimmten
Mund= und anderen Vorräthe beim Eingang über die Zollgebietsgrenze, insoweit dieselben den
muthmaßlichen Bedarf während des Aufenthalts des Schiffes im Lande nicht übersteigen;
dieselben Gegenstände auch beim Ausgang aus dem freien Verkehr, insoweit dieselben zur
Proviantirung inländischer Schiffe dienen;
die zollfreien Gegenstände, welche von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Transport-
anstalten unter dem Reisegepäck mitgeführt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer Be-
schaffenheit nach nicht als Reisegeräth angesehen werden können;
die von inländischen Fischern im Meere oder in anderen das Zollgebiet begrenzenden Ge-
wässern gefangenen und an das Land gebrachten frischen Fische, Muscheln, Schalthiere und
dergl., mit Ausnahme der Austern und Hummern, soweit dieselben zollpflichtig sind;
· Erden, Steine, Muschelschalen, Seetang und ähnliche an sich (Iihrer Beschaffenheit nach) zoll-
freie Gegenstände, welche von Inländern vom Grunde des Meeres und anderer, das Zoll-
gebiet begrenzenden Gewässer gewonnen oder im Meere 2c. aufgefischt und an das Land ge-
bracht werden;
Schiffsballast, sofern derselbe in Erde, Sand, Kies 2c. (Nr. 271 des statistischen Waaren-
verzeichnisses vom 1. Juli 1888) oder in rohen Steinen besteht;
die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus dem deutschen
Follgebiet durch das Zollauslaidd nach dem Zollgebiet.
Waaren, welche auf dem Wassertransport in einem Zwischenhafen von Zuladeschiffen in See-
schiffe oder von Seeschiffen in Leichterschiffe übergeladen werden, sind in dem Zwischenhafen nicht an-
meldepflichtig, gelten also auch nicht als nach dem Zwischenhafen gegangen oder von daher gekommen.
Gegenstände der im §. 5 des Zolltarifgesetzes bezeichneten Art sind auch bei der Ausfuhr, wenn
die entsprechenden Voraussetzungen zutreffen, von der Anmeldepflicht befreit.
§. 25.
Einer besonderen Anmeldung für die Verkehrsstatistik bedarf es nicht bei Waaren des freien
Verkehrs, welche mit Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, in einem Kollo zusammengepackt
unter 8eltontrl nach dem Zollauslande versendet werden, sofern dieselben zollamtlich deklarirt sind.
Bei der Ausfuhr mit der Post können an die Stelle der nach §. 3 des Gesetzes abzugebenden
Anmeldescheine Duplikate der den Postsendungen beizufügenden Zolldeklarationen treten.
Die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes findet auf Postsendungen keine Anwendung.