Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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e) Den Bestimmungen im §. 21 Absatz 1 ist sowohl in Bezug auf den generellen, als auch 
hinsichtlich der speziellen Anmeldescheine zu genügen. 
Von der Anmeldestelle ist die nach §. 8 des Gesetzes und §. 22 dieser Bestimmungen vorzu- 
nehmende Prüfung auf die Uebereinstimmung der speziellen Anmeldescheine mit dem generellen Anmelde- 
schein zu erstrecken. 
. 34. 
Wenn Massengüter mit Aichmasienguter. beide in ganz oder theilweise verpacktem oder in 
unverpacktem Zustande, in ein und demselben Anmeldeschein angemeldet werden, so ist die statistische 
Gebühr nur dann von beiden Waarengattungen gesondert nach §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 beziehungs- 
weise Ziffer 1 und 2 des Gesetzes zu erheben, wenn diese Beträge zusammen hinter demjenigen Be- 
trage zurückbleiben, welcher für Nichtmassengüter nach der Gesammtmenge beider Waarengattungen zu 
entrichten sein würde. Berechnet sich dagegen der letzere Betrag als der geringere, so hat dieser zur 
Erhebung zu gelangen. 
Befindet sich von den in einem Anmeldeschein angemeldeten Massengütern und Nichtmassengütern 
die eine der beiden Waarengattungen in verpacktem, die andere in unverpacktem Zustande, so ist die 
statistische Gebühr stets gesondert nach den für jede Waarengattung bestimmten Sätzen zu erheben. 
Für verpackte und unverpackte Waaren im Gesammtgewicht von nicht mehr als 500 kg ist nur 
der einmalige Stempelbetrag von 5 Pfennig zu erheben. 
35. 
Enthält eine Wagenladung Massengüter k gesonderte Sendungen, über welche verschiedene 
Anmeldungen abgegeben worden sind, so ist für die in ein und derselben Anmeldung deklarirten 
Massengüter 
’r wenn sie in ganz oder theilweise verpacktem Zustande eine Menge von mehr als 500 kg oder 
unverpackt eine Menge von mehr als 1000 kg umfassen, die Gebühr von je 10 000 kg mit 
10 Pfennig zu entrichten und für Bruchtheile dieser Mengeneinheit von 10 000 kg die volle 
Gebühr zu berechnen; 
b) wenn sie geringere Mengen, als vorstehend zu a angegeben, umfassen, die Gebühr nach §. 11 
Absatz 2 Ziffer 1 beziehungsweise 2 des Gejenzs zu entrichten. 
X. Befreiungen von der statistischen Gebühr. 
36. 
Tarifmäßig zollpflichtige Waaren, welche . Grund besonderer zollgesetzlicher Vorschriften zollfrei 
abgelassen werden, wie z. B. Retourwaaren, Waaren, welche der Veredelung im Auslande unterlegen 
haben rc., sind von der statistischen Gebühr befreit. 
Ferner sind von der statistischen Gebühr befreit die im §F. 25 Ziffer 4 bezeichneten, zur Ver- 
sendung aus dem Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet auf Deklarationsschein abge- 
fertigten und daher einer besonderen Anmeldung für die Verkehrsstatistik nicht unterworfenen Waaren. 
Dagegen ist für zollfreie Waaren, welche mit zollpflichtigen in einem Kollo zusammengepackt 
eingehen, sowie für Waaren des freien Verkehrs, welche mit Waaren, auf denen ein Zollanspruch 
haftet, in einem Kollo zusammengepackt oder nur zusammen verladen und unter Zollkontrole mit diesen 
ausgeführt werden, die statistische Gebühr zu entrichten. 
S. 37. « 
Für Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr 
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden (§. 12 Ziffer 23 des Gesetzes), oder
	        
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