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gehenden Waaren, welche entweder zollinländischer Herkunft sind oder aus Niederlagen oder Freibe-
zirken kommen (vergl. §. 24 Absatz 2) — die im §. 1 Absatz 3 des Gesetzes und im §. 24 dieser
Bestimmungen bezeichneten Gegenstände, und zwar Schiffsproviant und Vorräthe, wie Kohlen, Thran,
Oelfarbe 2c., zum Gebrauch für Schiffe, beim Eingang von See in die Freibezirke stets, beim Ausgang
nach See aus den Freibezirken aber nur dann, wenn sie zollinländischen Ursprungs sind und zur
Verproviantirung oder Ausrüstung von inländischen Schiffen dienen.
Außerdem sind von der Anmeldepflicht befreit:
1. die aus den Freibezirken in das Zollinland eingehenden Fuhren von Latrinen-, Stall= oder
Straßendünger, sowie von Kehricht;
2. Waaren, welche in demselben Schiff auf der Reise von See nach einem anderen Bestimmungs-
hafen in die Freibezirke ein= und von dort wieder ausgehen.
Die Anmeldung der Waaren, womit solche nicht zoll= oder steueramtlich deklarirt sind, erfolgt
beim Eingang in den Freibezirk von See, beziehungsweise beim Ausgang aus dem Freibezirk nach
See gemäß §8§. 3 und 7 des Gesetzes und §. 5 dieser Bestimmungen durch den Waarenführer oder
dessen Vertreter (Schiffsexpedienten 2c.) mittelst Uebergabe von Güterdeklarationen an die mit den
Anschreibungen für die Statistik des Waarenverkehrs der Freibezirke von See und nach See beauf-
tragten Abfertigungsstellen der Hauptzollämter Bremen beziehungsweise Brake.
Bei dem Eingang von See ist der Bremer oder Braker Empfänger berechtigt, an Stelle des
Waarenführers die Waaren selbst zu deklariren.
Bei der Verschiffung von Waaren nach See ist die Anmeldung auch dann nach Vorschrift des
§. 19 Absatz 1 und 3 zu bewirken, wenn die Waaren in Zuladeschiffen einem in See gehenden Schiffe
zum Zweck der Zuladung zugeführt werden.
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Die Ausstellung der Deklaration über zum Ausgang nach See bestimmte Waaren liegt dem
Bremer oder Braker Verlader ob.
8. 50.
Bei dem Eingang von See und dem Ausgang nach See kann ausnahmsweise die Nachlieferung
der Deklaration binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheins gestattet
werden. Der Interimsschein weist die unverpackten Güter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur
nach Zahl und Art der Kolli nach.
51.
Die Deklarationen über die von See ein= und nach See ausgeführten Waaren müssen außer
den nach 1 des Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen hierzu erforderlichen Angaben über
Gattung, Menge und Herkunft, beziehungsweise Bestimmung der Waare enthalten:
1. den Namen des Schiffes, mit welchem die Waare ein= beziehungsweise ausgegangen ist oder
ausgehen soll, und beim Eingang den Tag der Ankunft des Schiffes, beim Ausgang den
Tag der Verladung der Waare:
2. die Zahl und Art der Kolli; ·
3. bei dem Ausgang nach See die Bezeichnung des Herkunftslandes oder, wenn dasselbe nicht
zu ermitteln ist, des Ursprungslandes der Waare.
Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren kann eine allgemeine Bezeichnung des Gesammt-
inhalts des Kollo und die Angabe des Gesammtbruttogewichts nebst Verpackungsart unter der Be-
dingung zugelassen werden, daß der Werth der Sendung mit angemeldet wird. ’