Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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des Landsturms ersten Aufgebots, sowie des zweiten Aufgebots, soweit die dem letzteren Angehörigen 
nicht durch das Heer gegangen sind beziehungsweise als Ersatzreservisten nicht geübt haben, entsprechende 
Anwendung. 
Dem Aufruf des Landsturms zweiten Aufgebots folgt die Einberufung und Verwendung der 
ausgebildeten Mannschaften unmittelbar. 
Z. Bezüglich Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms finden die Bestimmungen 
des vierten und fünften Abschnitts der Kontrolordnung auf die ausgebildeten Mannschaften des Land- 
sturms zweiten Aufgebots siungemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die Unabkömmlichkeitslisten 
G. 21,,1 der Kontrolordnung) denjenigen Provinzial-G lk dos mitzutheilen sind, in deren Bezirk 
die Beamten ihren Wohnsitz haben. Befindet sich der Wohnfitz im Auslande, so ist dasjenige Provinzial- 
Generalkommando zuständig, in dessen Bezirk die Entlassung zum Landsturm erfolgt ist. 
Bezüglich Zurückstellung der Angehörigen des Landsturms ersten Aufgebots und der Unausge- 
bildeten des zweiten Aufgebots erfolgt die Entscheidung erst gelegentlich der Musterung und Aushebung 
(5. 98 der Ersatzordnung). 
9. Die weiteren, durch das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 
bedingten Ergänzungen und Abänderungen der Wehrordnung vom 28. September 1875 bleiben bis zu 
  
einer Umarbeitung der letzteren vorbehalten, jedoch tritt schon jetzt die beigefügte Landwehr-Bezirksein- 
theilung für das Deutsche Reich an die Stelle der Anlage 1 zu §. 1 der Ersatzordnung. 
10. Die durch Neubeschaffung, Abänderung und Ergänzung der Militärpapiere 2c. entstehenden 
einmaligen Kosten werden auf Reichsfonds übernommen.
	        
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