Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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1) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare mit 
der Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet ursprünglich erfolgt ist; dabei bleiben die Länder, durch 
welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wurde, 
außer Betracht. In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel 
die Waare herstammt, zu deklariren. — Das „hamburgische Freihafengebiet“ ist als Herkunftsland zu 
deklariren, wenn die Waare daselbst produzirt, fabrizirt oder bearbeitet wurde. Geht dagegen die Waare 
in demselben Zustand, wie sie ins Freihafengebiet eintrat, aus diesem ins Zollgebiet über, so darf 
ersteres nur dann als Herkunftsland angegeben werden, wenn die Waare nicht schon mit der Bestimmung 
der Weiterbeförderung nach der Stadt Hamburg oder nach einem bestimmten anderen Orte des Zoll- 
gebiets ins Freihafengebiet eingetreten war, auch daselbst gelagert hatte. Wird hiernach das hamburgische 
Freihafengebiet als Herkunftsland angeschrieben, so ist darunter (in Klammern) womöglich das Land, 
woher die Waare ins Freihafengebiet kam oder, wenn dasselbe nicht zu ermitteln ist, deren Ursprungs- 
lund zu verzeichnen. Diese Vorschriften finden auf den Verkehr mit den badischen Zollausschlüssen 
sinngemäße Anwendung. Andere deutsche „Freibezirke“ oder „Freihäfen“ dürfen dagegen als Herkunfts- 
länder nicht angegeben werden; vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen von diesen anderen 
Freibezirken oder Freihäfen oder durch dieselben das weitere Herkunftsland zu deklariren. 
2) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu 
nicht im Stande sein sollte. 
,) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerkouleur (Rum-, Bierkouleur rc.) und 
Zuckerfarben (Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung 
(Fässer, Flaschen, Kruken und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. 
4) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration hinsichtlich der Gattung und 
der Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des 8. 6 Abiatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der 
Uebereinstimmung zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts- 
landes mit dem Absendeorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich.
	        
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