Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Für die Dienstboten und für die in der Land= und Forstwirthschaft oder in land- 
und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieben gegen Lohn oder Gehalt an Geld oder Natural- 
bezügen beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, für die in solchen Nebenbetrieben 
beschäftigten Personen übrigens mit Ansnahme derjenigen, welche bereits reichsgesetzlich 
versicherungspflichtig sind, tritt die Krankenpflegeversicherung durch die Amtskorporation 
desjenigen Bezirks ein, innerhalb dessen der Beschäftigungsort liegt, sofern dieselben 
weder durch statutarische Bestimmung nach §. 2 des Krank sicherungsgesetzes dem 
reichsgesetzlichen Krankenversicherungszwang unterworfen, noch durch Statut (Abs. 1) zu 
der Krankenpflegeversicherung herangezogen sind. 
Auf Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine nur vorübergehende oder 
durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche 
beschränkt ist, findet die Bestimmung des Absatz 2 vorbehältlich des Art. 6 keine Anwendung. 
Art. 2. 
Von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 1 sind befreit: 
1) diejenigen Personen, welche ohne gesetzliche Verpflichtung der reichsgesetzlichen 
Gemeinde-Kr sicherung (§. 4 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883) 
oder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse oder 
Knappschaftskasse (§. 19 Abs. 3, §. 63 Abs. 2, §. 72 Abs. 3, §. 73 und §. 74 
des Reichsgesetzes) oder einer den Anforderungen des §. 75 des Reichsgesetzes 
genügenden Hilfskasse angehören; 
2) Betriebsbeamte, wenn sie nach §. 1 Abs. 2 und §. 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes 
der Versicherungspflicht nicht unterliegen. 
. Art. 3. 
Unternehmer land= und forstwirthschaftlicher Betriebe sind berechtigt, der Kranken- 
pflegeversicherung beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Er- 
klürung beim Ortsvorsteher, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle 
einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Beigetretene, welche 
verfallene Versicherungsbeiträge nicht innerhalb einer durch das Statut festzusetzenden Frist 
geleistet haben, scheiden damit aus der Krankenpflegeversicherung aus. 
Art. 4. 
Denjenigen Personen, welche der Krankenpflegeversicherung angehören, hat die Ge- 
  
  
 
	        
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