Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Diejenigen Personen, auf welche diese Vorschrift Anwendung findet, sind der Ver- 
sicherungskasse vom Ortsvorsteher zu überweisen. 
Die Versicherung nach Maßgabe des Abs. 1 beginnt mit dem Tage ihrer Ueberwei- 
sung. Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit 
aufhören. « 
In Bezug auf die Rechtsmittel gegen die Ueberweisung und gegen den deren Zurück— 
nahme ablehnenden Bescheid finden die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 des Ausführungs- 
gesetzes zum landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetz vom 4. März 1888 (Reg. Blatt 
S. 89) entsprechende Anwendung. 
Solange solche Personen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in dem 
Bezirke ihres Wohnorts gegen Krankheit versichert sind, können dieselben zu Beiträgen 
für die Krankenpflegeversicherung in einem andern Bezirk nicht beigezogen werden. 
Art. 7. 
Den der Krankenpflegeversicherung angehörenden Personen sind während der Dauer 
der Krankheit, höchstens aber während 13 Wochen vom Tage der Erkrankung an, die in 
§. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten 
Leistungen und im Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit freie Verpflegung, letztere in der Regel 
in einem Krankenhaus, zu gewähren. Denjenigen Versicherten, welche mit ihren Angehö- 
rigen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, ist auch im Falle der Erwerbsunfähigkeit 
auf ihr Verlangen die freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses 
zu gewähren. 
Die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung ist berechtigt, jeden Erkrankten zur 
Kur und Verpflegung in ein Krankenhaus zu verweisen, wenn die Art der Krankheit 
Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des 
Kranken nicht genügt werden kann, oder wenn das Verhalten des Kranken seine Genesung 
verzögert oder dessen Zustand eine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 
Art. 8. 
Soweit durchschnittlich im Bezirk der Krankenpflegeversicherung die Kosten der freien 
ärztlichen Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses erheblich geringer sind, 
als die Kosten der freien Kur und Verpflegung im Krankenhaus, ist denjenigen Versicher- 
ten, welche nur freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses er- 
halten, im Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit außerdem vom dritten Tag nach dem Tage der 
 
	        
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