Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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ene in Hall vom 9. Oktober 1851 (Reg. Blatt S. 253), soweit solche bisher noch in Gel- 
tung stand, außer Wirksamkeit. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 11. Dezember 1888. 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs: 
Wilhelm Prinz von Mürttemberg. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
Aulage J. 
Hausordnung 
für die 
Eivilfestungsstrafanstalt auf Hohenasperg. 
Erster Abschnitt. 
I. Bestimmung der Cidilfestungsstrafanstalt. 
S. 1. 
Die Civilfestungsstrafanstalt Hohenasperg dient zum Vollzug der Festungshaft im 
Sinne des §. 17 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
II. Aufnahme der Gefangenen. 
8. 2. 
Jeder Gefangene ist bei seiner Einlieferung dem Vorstande der Strafanstalt vor- 
zustellen, welcher, wenn sich bei Prüfung der Einlieferungspapiere und der Identität der 
Person kein Grund zur Verweigerung der Aufnahme ergibt, die Aufnahme des Ge- 
fangenen in die Anstalt ausspricht und dem Gefangenen das zu seinem Aufenthalte be- 
stimmte Lokal anweist. 4 
Die Einlieferung von Gefangenen soll in der Regel nur an Werktagen erfolgen.
	        
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